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beweisen oder auch nur zu behaupten braucht, dass er mit dem
zu registrirenden Schiffe von dort aus die Seefahrt betreiben wolle.
Das neue Handelsgesetzbuch ($ 480) hat sich zu der
Definition des alten Flaggengesetzes bewusst in Gegensatz ge-
setzt®?, indem es bestimmt, dass als Heimathshafen eines Schiffes
der Hafen gilt, von welchem aus die Seefahrt mit demselben be-
trieben wird. Durch diese Begriffsbestimmung ist prinzipiell die
Möglichkeit einer Verschiedenheit des Heimathshafens im Sinne
des Handelsgesetzbuches vom Registerhafen im bisherigen Sinne
anerkannt. Kann doch z. B. mit einem in Hamburg registrirten
Schiffe, für welches zur Zeit der Eintragung alle Voraussetzungen
derselben vorgelegen haben, später von einem anderen deutschen,
ja selbst ausländischen Hafen aus Seefahrt im Rechtssinne be-
trieben werden, so dass nur der letztere Hafen sich als Hei-
mathshafen im Sinne von $ 480 H.-G.-B. darstellt.
83 Dieser Gegensatz wird bestritten von der Begründung des neuen
Flaggengesetzes S. 11. Aber die Denkschrift zum Entwurf eines Handels-
gesetzbuchs (Drucksachen des Reichstags, 9. Legislaturperiode IV. Session
1895/97, zu No. 632) sagt auf S. 276 wörtlich:
„Nur über den Begriff des Heimathshafens (Art. 435 Abs. 1 No. 3)
bedarf es auch jetzt noch einer Vorschrift. Der $ 5 des Gesetzes vom
25. Okt. 1867, welcher im Anschluss an den Art. 435 bestimmt, dass
als Heimathshafen eines Schiffes derjenige Hafen anzusehen ist, von welchem
aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll, genügt nicht,
da der Heimathshafen nicht nur für das Schiffsregister, sondern nach dem
Handelsgesetzbuche zugleich für manche andere Verhältnisse von Erheblich-
keit ist. Im Uebrigen passt auch die Vorschrift des $ 5 des
Gesetzes vom 25. Okt. 1867 nur insoweit, als es sich um die
erste Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister handelt.
Wird ein Schiff, nachdem es durch die Eintragung das Recht
zur Führung der Reichsflagge erworben hat (sic!), thatsächlich
zur Seefahrt verwendet, so kann als sein Heimathshafen nicht
mehr der Hafen bezeichnet werden, von dem aus die Seefahrt
betrieben werden sell, vielmehr hat das Schiff alsdann seinen
Heimathshafen an dem Orte, von dem aus die Seefahrt be-
trieben wird.“ Vgl. auch PArpenHeım in Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 46
8. 266.