Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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beweisen oder auch nur zu behaupten braucht, dass er mit dem 
zu registrirenden Schiffe von dort aus die Seefahrt betreiben wolle. 
Das neue Handelsgesetzbuch ($ 480) hat sich zu der 
Definition des alten Flaggengesetzes bewusst in Gegensatz ge- 
setzt®?, indem es bestimmt, dass als Heimathshafen eines Schiffes 
der Hafen gilt, von welchem aus die Seefahrt mit demselben be- 
trieben wird. Durch diese Begriffsbestimmung ist prinzipiell die 
Möglichkeit einer Verschiedenheit des Heimathshafens im Sinne 
des Handelsgesetzbuches vom Registerhafen im bisherigen Sinne 
anerkannt. Kann doch z. B. mit einem in Hamburg registrirten 
Schiffe, für welches zur Zeit der Eintragung alle Voraussetzungen 
derselben vorgelegen haben, später von einem anderen deutschen, 
ja selbst ausländischen Hafen aus Seefahrt im Rechtssinne be- 
trieben werden, so dass nur der letztere Hafen sich als Hei- 
mathshafen im Sinne von $ 480 H.-G.-B. darstellt. 
83 Dieser Gegensatz wird bestritten von der Begründung des neuen 
Flaggengesetzes S. 11. Aber die Denkschrift zum Entwurf eines Handels- 
gesetzbuchs (Drucksachen des Reichstags, 9. Legislaturperiode IV. Session 
1895/97, zu No. 632) sagt auf S. 276 wörtlich: 
„Nur über den Begriff des Heimathshafens (Art. 435 Abs. 1 No. 3) 
bedarf es auch jetzt noch einer Vorschrift. Der $ 5 des Gesetzes vom 
25. Okt. 1867, welcher im Anschluss an den Art. 435 bestimmt, dass 
als Heimathshafen eines Schiffes derjenige Hafen anzusehen ist, von welchem 
aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll, genügt nicht, 
da der Heimathshafen nicht nur für das Schiffsregister, sondern nach dem 
Handelsgesetzbuche zugleich für manche andere Verhältnisse von Erheblich- 
keit ist. Im Uebrigen passt auch die Vorschrift des $ 5 des 
Gesetzes vom 25. Okt. 1867 nur insoweit, als es sich um die 
erste Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister handelt. 
Wird ein Schiff, nachdem es durch die Eintragung das Recht 
zur Führung der Reichsflagge erworben hat (sic!), thatsächlich 
zur Seefahrt verwendet, so kann als sein Heimathshafen nicht 
mehr der Hafen bezeichnet werden, von dem aus die Seefahrt 
betrieben werden sell, vielmehr hat das Schiff alsdann seinen 
Heimathshafen an dem Orte, von dem aus die Seefahrt be- 
trieben wird.“ Vgl. auch PArpenHeım in Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 46 
8. 266.
	        
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