Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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1. Name und Gattung des Schiffs, sowie das (bereits nach 
bisheriger Praxis eingetragene) Unterscheidungssignal; 
2. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung — in welchem 
Umfange, bestimmt nach $ 25 No. 2 der Bundesrath’®* —; 
3. Zeit und Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind ?®; 
4. Heimathshafen; 
5. Name und nähere Bezeichnung des Rheders; bei einer 
Rhederei Name und nähere Bezeichnung sämmtlicher Mitrheder 
und des Korrespondentrheders‘’ sowie die Grösse der den 
einzelnen Mitrhedern gehörenden Schiffsparten, bei Handelsgesell- 
schaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen 
Firma oder Name, sowie Ort des Sitzes, bei offenen Handels- 
gesellschaften ausserdem Name und nähere Bezeichnung sämmt- 
licher Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften*! und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien Name und nähere Bezeich- 
nung sämmtlicher persönlich haftender Gesellschafter; 
6. die Angabe, dass in Ansehung der Reichsangehörigkeit 
der Betheiligten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind *2; 
7. der Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes 
oder der einzelnen Schiffsparten beruht; 
8. der Tag der Eintragung; 
9. die Ordnaungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist. 
Weiter sind kraft reichsgesetzlicher Vorschrift? die am Schiff 
zu bestellenden Pfandrechte in’s Schiffsregister einzutragen. Der 
88® Siehe Note 4*. 
3° Mit Recht ist als überflüssig gestrichen worden die Erwähnung des 
Thatumstandes, durch welchen früher ausländische Schiffe das Recht zur 
Führung der Beichsflagge erworben haben. 
4° Bisher nur nach landesrechtlicher Vorschrift in Meoklenburg-Schwerin 
eingetragen. 
*1 8, oben unter I 8. 
#3 Bessere Fassung für die bisherige No. 7 des $ 6 (ndie Nationalitäl 
des Rheders oder der Mitrheder*). 
“ B.G.-B. 88 1260ff.
	        
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