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1. Name und Gattung des Schiffs, sowie das (bereits nach
bisheriger Praxis eingetragene) Unterscheidungssignal;
2. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung — in welchem
Umfange, bestimmt nach $ 25 No. 2 der Bundesrath’®* —;
3. Zeit und Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind ?®;
4. Heimathshafen;
5. Name und nähere Bezeichnung des Rheders; bei einer
Rhederei Name und nähere Bezeichnung sämmtlicher Mitrheder
und des Korrespondentrheders‘’ sowie die Grösse der den
einzelnen Mitrhedern gehörenden Schiffsparten, bei Handelsgesell-
schaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen
Firma oder Name, sowie Ort des Sitzes, bei offenen Handels-
gesellschaften ausserdem Name und nähere Bezeichnung sämmt-
licher Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften*! und
Kommanditgesellschaften auf Aktien Name und nähere Bezeich-
nung sämmtlicher persönlich haftender Gesellschafter;
6. die Angabe, dass in Ansehung der Reichsangehörigkeit
der Betheiligten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind *2;
7. der Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes
oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
8. der Tag der Eintragung;
9. die Ordnaungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist.
Weiter sind kraft reichsgesetzlicher Vorschrift? die am Schiff
zu bestellenden Pfandrechte in’s Schiffsregister einzutragen. Der
88® Siehe Note 4*.
3° Mit Recht ist als überflüssig gestrichen worden die Erwähnung des
Thatumstandes, durch welchen früher ausländische Schiffe das Recht zur
Führung der Beichsflagge erworben haben.
4° Bisher nur nach landesrechtlicher Vorschrift in Meoklenburg-Schwerin
eingetragen.
*1 8, oben unter I 8.
#3 Bessere Fassung für die bisherige No. 7 des $ 6 (ndie Nationalitäl
des Rheders oder der Mitrheder*).
“ B.G.-B. 88 1260ff.