Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Anordnung fernerer Eintragungen durch die Landesgesetze steht, 
wie bisher**, nichts entgegen. 
b) Vorbedingung der Eintragung des Schiffes ist die Glaub- 
haftmachung des Rechts zur Führung der Reichsflagge sowie 
aller in $ 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse (8 8 
Abs.1). Für die Glaubhaftmachung gilt 8 15 Abs. 2 des R.-G. über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein Rheder, 
der zugleich Angehöriger eines fremden Staats ist, hat ferner auf 
Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, dass das 
Schiff nicht in ein Register dieses Staats eingetragen ist ($ 9). 
Wird festgestellt, dass eine solche Eintragung besteht, so darf 
das Schiff nicht in ein inländisches Schiffsregister eingetragen 
werden (8 9), eine bereits erfolgte Eintragung ist ex officio zu 
löschen ($ 13 Abs. 2). 
c) Veränderungen eingetragener Thatsachen und 
Rechtsverhältnisse sind in’s Schiffsregister einzutragen. Hierzu 
gehören Namensänderungen des Schiffs: dieselben bedürfen nach 
813 Abs. 1 der Genehmigung des Reichskanzlers*°. Eine Löschung 
des Schiffs im Schifisregister findet statt, wenn das Schiff unter- 
geht oder als reparaturunfähig kondemnirt wird oder das Recht 
zur Führung der Reichsflagge verliert ($ 13 Abs. 2). Im Falle 
der Verlegung des Heimathshafens aus dem Registerbezirke hat 
das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung das Schiffs- 
Certifikat nebst einer beglaubigten Abschrift des Registerinbalts 
dem neuen Registergerichte zu übersenden ($ 13 Abs. 3). 
Die gemäss & 13 eine Eintragung oder Löschung im Schifis- 
register erforderlich machenden Thatsachen oder Rechtsverhält- 
nisse sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu 
4 Siehe ScHars, Seerecht S. 36. 
4 Nicht mehr, wie früher, des Reichsamts des Inneren. Die Be- 
schränkung des früheren Rechts, dass Namensänderungen nur aus ganz 
besonders dringenden Gründen genehmigt werden sollen, ist mit Recht 
gestrichen: vgl. Begründung 8. 15.
	        
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