— 6543 ° —
Anordnung fernerer Eintragungen durch die Landesgesetze steht,
wie bisher**, nichts entgegen.
b) Vorbedingung der Eintragung des Schiffes ist die Glaub-
haftmachung des Rechts zur Führung der Reichsflagge sowie
aller in $ 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse (8 8
Abs.1). Für die Glaubhaftmachung gilt 8 15 Abs. 2 des R.-G. über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein Rheder,
der zugleich Angehöriger eines fremden Staats ist, hat ferner auf
Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, dass das
Schiff nicht in ein Register dieses Staats eingetragen ist ($ 9).
Wird festgestellt, dass eine solche Eintragung besteht, so darf
das Schiff nicht in ein inländisches Schiffsregister eingetragen
werden (8 9), eine bereits erfolgte Eintragung ist ex officio zu
löschen ($ 13 Abs. 2).
c) Veränderungen eingetragener Thatsachen und
Rechtsverhältnisse sind in’s Schiffsregister einzutragen. Hierzu
gehören Namensänderungen des Schiffs: dieselben bedürfen nach
813 Abs. 1 der Genehmigung des Reichskanzlers*°. Eine Löschung
des Schiffs im Schifisregister findet statt, wenn das Schiff unter-
geht oder als reparaturunfähig kondemnirt wird oder das Recht
zur Führung der Reichsflagge verliert ($ 13 Abs. 2). Im Falle
der Verlegung des Heimathshafens aus dem Registerbezirke hat
das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung das Schiffs-
Certifikat nebst einer beglaubigten Abschrift des Registerinbalts
dem neuen Registergerichte zu übersenden ($ 13 Abs. 3).
Die gemäss & 13 eine Eintragung oder Löschung im Schifis-
register erforderlich machenden Thatsachen oder Rechtsverhält-
nisse sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu
4 Siehe ScHars, Seerecht S. 36.
4 Nicht mehr, wie früher, des Reichsamts des Inneren. Die Be-
schränkung des früheren Rechts, dass Namensänderungen nur aus ganz
besonders dringenden Gründen genehmigt werden sollen, ist mit Recht
gestrichen: vgl. Begründung 8. 15.