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machen ($ 14). Zur Anzeige verpflichtet — in der Weise, dass
bei mehreren Verpflichteten die Anzeige durch einen von ihnen
genügt — sind alle Personen, die nach $& 7 No. 5 in’s Schiffs-
register einzutragen sind, bei juristischen Personen des bürger-
lichen und Handelsrechts die gesetzlichen Vertreter, im Falle
des 86 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen Vertreter, end-
lich im Falle eines Eigenthumswechsels, durch den das Recht
des Schiffes zur Führung der Reichsflagge nicht berührt wird,
auch der neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffspart. Der
Verpflichtete hat die Anzeige zu machen binnen sechs Wochen
nach dem Ablauf des Tages, an dem er von der einzutragenden
Thatsache Kenntniss erlangt hat. — Zu betonen ist, dass das
Registergericht, soweit flaggenrechtlich erforderliche
Eintragungen in Betracht kommen, ex officio handelt:
denn das, was es zu thun hat, ist nach dem Gesetz obligatorisch,
und den betheiligten Personen ist nicht Antrag, sondern Anzeige
und Glaubhaftmachung vorgeschrieben. Erfüllen sie diese Pflicht
nicht, so hat das Gericht Nachweise, die sich anderweitig bieten,
zu berücksichtigen, erforderlichenfalls sich solche durch eigene
Thätigkeit zu verschaffen.
4, Registrirungszwang? Wie im bisherigen Recht, ist ein
solcher nicht ausdrücklich ausgesprochen. Er ergiebt sich
aber aus $ 11 Abs. 2. Denn da das Recht zur Führung der
Reichsflagge vor der Ertheilung* des Schiffs-Certifikats nicht
ausgeübt werden darf, die Certifikatsertheilung aber die Regi-
strirung voraussetzt ($ 10), so muss ein zur Führung der Reichs-
flagge berechtigtes Schiff, wenn es dieses Recht ausüben will,
vorher registrirt werden. Eine Ausnahme besteht — abgesehen
von den Fällen, in denen ein Flaggenzeugniss gewährt wird (8 12)
* Das Gesetz vom 25. Okt. 1867 verlangte „Eintragung des Schiffes in
das Schifferegister und Ausfertigung des Certifikats“. Das erste Postulat wer
überflüssig — denn ohne Eintragung kein Certifikat —,-das zweite litt an
inkorrektem Ausdruck: ScHaps, Seerecht 8. 46 ff.