Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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— nur für Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto- 
raumgehalt, denen $ 16 die Befugniss giebt, auch ohne Ein- 
tragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Schiffs-Certifikats 
das Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben. 
B. Schiffs-Oertifikat und Flaggenzeugniss. 
Die diese Papiere betreffenden Vorschriften des bisherigen 
Rechts sind nahezu unverändert geblieben. 
1, Begriff, Form und Inhalt des Schiffs-Certifikats. 
Das Registergericht stellt über die Eintragung des Schiffes in’s 
Schiffsregister eine Urkunde, das Schiffs-Certifikat?, aus, 
welche mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmt und ausser- 
dem zu bezeugen hat, dass die nach 8 8 erforderlichen Nach- 
weise geführt sind und dass das Schiff zur Führung der Reichs- 
flagge befugt ist ($ 10). Die Einrichtung des Schiffs-Certifikats 
bestimmt, wie bisher“, der Bundesrath. Auf dem Schiffs-Certi- 
fikat, welches nach $ 11 Abs. 3 im Original oder in einem vom 
Registergericht beglaubigten Auszuge‘? während der Reise stets 
an Bord des Schiffes mitzuführen ist°°, sind Eintragungen, die 
in’s Schiffsregister vorgenommen werden, baldthunlichst zu 
vermerken ($ 13 Abs. 1); in den Fällen von $ 13 Abs. 2 ist das 
Schiffs-Certifikat vom Registergericht unbrauchbar zu machen. Zu 
diesen Behufen ist das Schiffs-Certifikat, eventuell auch der er- 
theilte Auszug, dem Gericht einzureichen, wozu die in $ 14 be- 
47 Dieser Ausdruck ist als technische Bezeichnung der Nationalitäts- 
urkunde gewählt, weil die bisherige Bezeichnung „Certifikat“ namentlich in 
fremden Gesetzgebungen auch für die Vermessungspapiere gebräuchlich ist: 
Begründung S. 14. 
4 Bekanntmachungen vom 27. Febr. 1889 (Centralblatt S. 227, 229#f.) 
und 25. Nov. 1891 (Centralblatt S. 320). — Siehe Note 4°. 
# Den schon die bisherige Praxis zulässt: PereLs, Deutsches öffent- 
liches Seerecht S. 57 ff., 443; BEReMann, Die Vorschriften über das Schiffs- 
register 8. 63ff., 69 ff. — Die Einrichtung des Auszuges bestimmt der 
Bundesrath ($ 25 No. 3). — Siehe Note 4*. 
°° Strafbestimmung: & 21.
	        
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