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— nur für Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt, denen $ 16 die Befugniss giebt, auch ohne Ein-
tragung in das Schiffsregister und Ertheilung des Schiffs-Certifikats
das Recht zur Führung der Reichsflagge auszuüben.
B. Schiffs-Oertifikat und Flaggenzeugniss.
Die diese Papiere betreffenden Vorschriften des bisherigen
Rechts sind nahezu unverändert geblieben.
1, Begriff, Form und Inhalt des Schiffs-Certifikats.
Das Registergericht stellt über die Eintragung des Schiffes in’s
Schiffsregister eine Urkunde, das Schiffs-Certifikat?, aus,
welche mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmt und ausser-
dem zu bezeugen hat, dass die nach 8 8 erforderlichen Nach-
weise geführt sind und dass das Schiff zur Führung der Reichs-
flagge befugt ist ($ 10). Die Einrichtung des Schiffs-Certifikats
bestimmt, wie bisher“, der Bundesrath. Auf dem Schiffs-Certi-
fikat, welches nach $ 11 Abs. 3 im Original oder in einem vom
Registergericht beglaubigten Auszuge‘? während der Reise stets
an Bord des Schiffes mitzuführen ist°°, sind Eintragungen, die
in’s Schiffsregister vorgenommen werden, baldthunlichst zu
vermerken ($ 13 Abs. 1); in den Fällen von $ 13 Abs. 2 ist das
Schiffs-Certifikat vom Registergericht unbrauchbar zu machen. Zu
diesen Behufen ist das Schiffs-Certifikat, eventuell auch der er-
theilte Auszug, dem Gericht einzureichen, wozu die in $ 14 be-
47 Dieser Ausdruck ist als technische Bezeichnung der Nationalitäts-
urkunde gewählt, weil die bisherige Bezeichnung „Certifikat“ namentlich in
fremden Gesetzgebungen auch für die Vermessungspapiere gebräuchlich ist:
Begründung S. 14.
4 Bekanntmachungen vom 27. Febr. 1889 (Centralblatt S. 227, 229#f.)
und 25. Nov. 1891 (Centralblatt S. 320). — Siehe Note 4°.
# Den schon die bisherige Praxis zulässt: PereLs, Deutsches öffent-
liches Seerecht S. 57 ff., 443; BEReMann, Die Vorschriften über das Schiffs-
register 8. 63ff., 69 ff. — Die Einrichtung des Auszuges bestimmt der
Bundesrath ($ 25 No. 3). — Siehe Note 4*.
°° Strafbestimmung: & 21.