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zeichneten Personen und ausserdem, wenn das Schiff sich im
Registerhafen befindet, auch der Schiffer verpflichtet ist und durch
Ordnungsstrafen®! angehalten werden kann ($ 15 Abs. 1 und 2).
Befindet sich jedoch das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag
das Registergericht ein neues Schiffs-Certifikat auszustellen und
es dem Schiffer gegen Rückgabe des bisherigen Uertifikats und
Auszuges durch Vermittelung einer deutschen Behörde aus-
händigen zu lassen ($ 15 Abs. 3). So lange ein solcher Antrag
nicht erledigt ist, kann selbstverständlich die Einreichung des
alten Schiffs-Oertifikats nicht gefordert und durch ÖOrdnungs-
strafen erzwungen werden ®°.
Durch diese recht zweckentsprechende Regelung erledigt sich
die Streitfrage des bisherigen Rechts, ob und wieweit Eintragungen
in’s Schiffsregister auch ohne gleichzeitige Vorlegung des Schifls-
Oertifikats erfolgen können ®?.
2. Beweiskraft des Schiffs-Certifikats. $ 11 Abs. 1
bestimmt, dass durch das Schiffs-Certifikat das Recht des
Schiffes zur Führung der Reichsflagge nachgewiesen
werde. Die dem bisherigen Recht entsprechende Fassung des
Gesetzes ergiebt, dass hinsichtlich des Rechts des Schiffes zur
Führung der Reichsflagge die Beweiskraft des Schiffs-Certifikats
eine selbständige, d. h. vom Inhalt des Schiffsregisters un-
abhängige°*, sein soll: es bedarf keiner Prüfung, ob das Schiffs-
sı 88 182—139 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
52 Begründung 8. 17.
53 Siehe ScHaps, Seerecht 98. 48.
%4 Unselbständig ist die Beweiskraft des Schiffs-Certifikats hinsicht-
lich der darin bekundeten Privatrechte: damit sie der des Schiffsregisters
gleichkomme, muss feststehen, dass der Inhalt des Schiffe-Certifikats dem
des Schiffsregisters noch entspricht, was aus mancherlei Gründen nicht der
Fall zu sein braucht. Sofern aber die Uebereinstimmung festgestellt bzw.
unbestritten ist, beweist das Schiffs-Certifikat, ebenso wie das Schiffsregister
(Scuars, Seerecht S. 15): 1. die Thatsache des Eigenthums des als Eigen-
thümer Bezeichneten kraft Rechtspräsumtion unter Zulässigkeit des Gegen-