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Certifikat auch mit dem Inhalt des Schiffsregisters übereinstimmt.
Dies schliesst nicht aus, dass in manchen Fällen ein Gegen-
beweis gegen die Richtigkeit des Certifikatsinhalts zu-
gelassen werden muss. Das ist der Fall zunächst auf den Ge-
bieten des Verwaltungsrechts und Strafrechts: es unterliegt
keinem Zweifel und ergiebt sich, was die strafrechtliche Seite
anlangt, sogar aus & 18 des Gesetzes, dass die kompetenten
deutschen Behörden gegen ein Schiff einschreiten können, welches
ein deutsches Schiffs-Certifikat im Widerspruch mit den that-
sächlichen Eigenthumsverhältnissen führt®. Eibensowenig kann
der Gegenbeweis versagt werden auf dem Gebiete des Civil-
prozesses: beruft sich eine Prozesspartei für die Thatsache der
Berechtigung eines Schiffs zur Führung der Reichsflagge auf das
Schiffs-Certifikat, so ist es dem Gegner unbenommen, die Nicht-
Uebereinstimmung des in letzterem bezeugten Rechts mit den
thatsächlichen Verhältnissen darzuthun®®. Anders im Bereiche
des internationalen Rechts. Fremden Verwaltungsbehörden
kann einem ordnungsmässigen deutschen Schiffs-Certifikat gegen-
über ein Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Vorliegens der Vor-
aussetzungen für die Führung der deutschen Flagge nicht ein-
geräumt werden: für sie hat also die Angabe des Üertifikats,
dass das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt sei, als
formelle Wahrheit zu gelten. Entgegengesetzt wäre nur dann
zu entscheiden, wenn das Vorgehen der ausländischen Behörde
gegen ein angeblich zu Unrecht die Reichsflagge führendes Schiff
durch Requisition der zuständigen deutschen Behörde veran-
lasst wäre.
3. Flaggenzeugniss. Eine provisorische, das Schifis-Certi-
fikat ersetzende Bescheinigung über das Recht zur Führung der
beweises; 2. die Thatsache der Pfandrechtseintragung, aber nicht den Be-
stand des Pfandrechts.
55 Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Oivilsachen Bd. VII 8. 16.
se 8 418 Abs. 2 der neuen Civilprozessordnung.