Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Certifikat auch mit dem Inhalt des Schiffsregisters übereinstimmt. 
Dies schliesst nicht aus, dass in manchen Fällen ein Gegen- 
beweis gegen die Richtigkeit des Certifikatsinhalts zu- 
gelassen werden muss. Das ist der Fall zunächst auf den Ge- 
bieten des Verwaltungsrechts und Strafrechts: es unterliegt 
keinem Zweifel und ergiebt sich, was die strafrechtliche Seite 
anlangt, sogar aus & 18 des Gesetzes, dass die kompetenten 
deutschen Behörden gegen ein Schiff einschreiten können, welches 
ein deutsches Schiffs-Certifikat im Widerspruch mit den that- 
sächlichen Eigenthumsverhältnissen führt®. Eibensowenig kann 
der Gegenbeweis versagt werden auf dem Gebiete des Civil- 
prozesses: beruft sich eine Prozesspartei für die Thatsache der 
Berechtigung eines Schiffs zur Führung der Reichsflagge auf das 
Schiffs-Certifikat, so ist es dem Gegner unbenommen, die Nicht- 
Uebereinstimmung des in letzterem bezeugten Rechts mit den 
thatsächlichen Verhältnissen darzuthun®®. Anders im Bereiche 
des internationalen Rechts. Fremden Verwaltungsbehörden 
kann einem ordnungsmässigen deutschen Schiffs-Certifikat gegen- 
über ein Nachprüfungsrecht hinsichtlich des Vorliegens der Vor- 
aussetzungen für die Führung der deutschen Flagge nicht ein- 
geräumt werden: für sie hat also die Angabe des Üertifikats, 
dass das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt sei, als 
formelle Wahrheit zu gelten. Entgegengesetzt wäre nur dann 
zu entscheiden, wenn das Vorgehen der ausländischen Behörde 
gegen ein angeblich zu Unrecht die Reichsflagge führendes Schiff 
durch Requisition der zuständigen deutschen Behörde veran- 
lasst wäre. 
3. Flaggenzeugniss. Eine provisorische, das Schifis-Certi- 
fikat ersetzende Bescheinigung über das Recht zur Führung der 
  
beweises; 2. die Thatsache der Pfandrechtseintragung, aber nicht den Be- 
stand des Pfandrechts. 
55 Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Oivilsachen Bd. VII 8. 16. 
se 8 418 Abs. 2 der neuen Civilprozessordnung.
	        
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