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Reichsflagge, das Flaggenzeugniss, kann in zwei Fällen ertheilt
werden, nämlich (& 12):
a) wie nach bisherigem Recht, einem im Ausland befindlichen
Schiffe, welches in das Eigenthum eines Reichsangehörigen
gelangt, durch den Reichskonsul, in dessen Bezirk sich das
Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges befindet;
b) einem neuen Schiffe behufs der ersten Ueberführung in einen
anderen Hafen, durch das Registergericht des deutschen Er-
bauungshafens.
Im ersten Falle gilt das Flaggenzeugniss nur für die Dauer
eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur
für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise, im
zweiten Falle nur für die Dauer der Ueberführung. Die aus-
stellende Behörde hat, wenn ein deutscher Hafen zum Heimaths-
hafen des Schiffes bestimmt ist, dem Registergericht dieses Hafens
von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses Anzeige zu machen.
Die Einrichtung des Flaggenzeugnisses bestimmt der Bundes-
rath ($ 25 No. 3)5®*,
III. Pflicht der Namensführung.
Analog dem bisherigen Recht bestimmt $ 17, dass ein in
das Schiffsregister eingetragenes Schiff seinen Namen an jeder
Seite des Bugs und seinen Namen sowie denjenigen des Heimaths-
hafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schrift-
zeichen führen muss°”. Die Art, wie die Anbribgung des Namens
am Schiffe auszuführen ist, bestimmt nach $ 25 No. 4 der Bundes-
rath 5®,
Ueber Namensänderungen s. oben IIA3c.
56a Sjehe Note 4".
57 Strafbestimmung: $ 21.
ss Bis jetzt: $ 5 der Vorschriften vom 13. Nov. 1873 (R.-G.-Bl. 8. 867 ff.)
mit Abänderung vom 1. Sept. 1892 (R.-G.-Bl. 8. 787). — Siehe Note 4*.