Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Reichsflagge, das Flaggenzeugniss, kann in zwei Fällen ertheilt 
werden, nämlich (& 12): 
a) wie nach bisherigem Recht, einem im Ausland befindlichen 
Schiffe, welches in das Eigenthum eines Reichsangehörigen 
gelangt, durch den Reichskonsul, in dessen Bezirk sich das 
Schiff zur Zeit des Eigenthumsüberganges befindet; 
b) einem neuen Schiffe behufs der ersten Ueberführung in einen 
anderen Hafen, durch das Registergericht des deutschen Er- 
bauungshafens. 
Im ersten Falle gilt das Flaggenzeugniss nur für die Dauer 
eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur 
für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise, im 
zweiten Falle nur für die Dauer der Ueberführung. Die aus- 
stellende Behörde hat, wenn ein deutscher Hafen zum Heimaths- 
hafen des Schiffes bestimmt ist, dem Registergericht dieses Hafens 
von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses Anzeige zu machen. 
Die Einrichtung des Flaggenzeugnisses bestimmt der Bundes- 
rath ($ 25 No. 3)5®*, 
III. Pflicht der Namensführung. 
Analog dem bisherigen Recht bestimmt $ 17, dass ein in 
das Schiffsregister eingetragenes Schiff seinen Namen an jeder 
Seite des Bugs und seinen Namen sowie denjenigen des Heimaths- 
hafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schrift- 
zeichen führen muss°”. Die Art, wie die Anbribgung des Namens 
am Schiffe auszuführen ist, bestimmt nach $ 25 No. 4 der Bundes- 
rath 5®, 
Ueber Namensänderungen s. oben IIA3c. 
56a Sjehe Note 4". 
57 Strafbestimmung: $ 21. 
ss Bis jetzt: $ 5 der Vorschriften vom 13. Nov. 1873 (R.-G.-Bl. 8. 867 ff.) 
mit Abänderung vom 1. Sept. 1892 (R.-G.-Bl. 8. 787). — Siehe Note 4*.
	        
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