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IV. Strafbestimmungen.
Das bisherige Recht ist formell und inhaltlich in mannig-
facher Weise abgeändert und ergänzt. Es kommen in Betracht
folgende strafbare Handlungen:
1. Führung der Reichsflagge ohne materielle Be-
rechtigung. 8 18 lautet:
Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den
Vorschriften der 88 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefäng-
niss bis zu sechs Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung
des Schiffes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Ver-
urtheilten gehört oder nicht; der $ 42 St.-G.-B. findet ent-
sprechende Anwendung.
Der objektive Thatbestand liegt vor, wenn ein Schiff,
welches nicht oder nicht mehr zur Führung der Reichsflagge be-
fugt ist, die Reichsflagge als Nationalflagge führt. Thäter ist der
Schiffer®®, worunter aber nicht nur der Schiffskapitän im techni-
schen Sinne zu verstehen ist, sondern überhaupt derjenige, der
zur Zeit der That den Dienst des Schiffers versieht, also im Falle
der Behinderung des Schiffers sein Stellvertreter, ferner der die
Probefahrt leitende Ingenieur, nicht dagegen der Lootse, da er
nur das nautische Oberkommando hat. Was die Strafe an-
langt, so soll in Zukunft®! auf Einziehung des Schiffes erkannt
werden können, ohne Unterschied, ob es dem Verurtheilten 'ge-
hört oder nicht. Das Gesetz betont weiter die Zulässigkeit des
58 Auf die formellen Aenderungen, welche die zum Theil veralteten
Ausdrücke der bisherigen Fassung erfahren haben, soll nicht eingegangen
werden.
° Das bisherige Gesetz sagte zweckentsprechender: „der Führer des
Schiffes.“
% Nech bisherigem Rechte war St.-G.-B. $ 40 zur Anwendung zu
bringen: ScHaps, Seerecht S. Bl.
Archiv für Öffentliches Recht. IV. 4. 36