— 554 —
4. Die Uebertretungen des & 21. Derselbe lautet:
Befindet sich der Vorschrift des $ 11 Abs. 3 zuwider
weder das Schifts-Certifikat noch ein beglaubigter Auszug aus
dem Certifikat an Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht
gemäss $ 17 bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Der objektive Thatbestand der ersten Uebertretung er-
giebt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut; derjenige
der zweiten besteht in der Nicht-Führung des eingetragenen
"Namens bezw. des Heimathshafens an den vorgeschriebenen Stellen
oder in der Führung desselben in nicht gut sichtbaren oder nicht
fest angebrachten Schriftzeichen durch ein eingetragenes Schiff.
Es ist gleichgültig, ob die Nicht-Führung beruht auf Nicht-An-
bringung oder auf Nicht-Erneuerung der schuldhaft?® oder durch
Zufall?! unkenntlich gewordenen Schriftzeichen oder endlich auf
Führung eines willkürlich gewählten, von dem eingetragenen ver-
schiedenen Namens. Nicht strafbar ist die Nicht-Innehaltung
der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths ($ 25 No. 4), da
sich die Strafandrohung des Gesetzes nicht ohne Weiteres auf
sie bezieht. Hinsichtlich des Thäters, des subjektiven That-
bestands und des Geltungsbereichs gilt das zu IV 1 Gesagte.
Die Verjährung beginnt mit der Herstellung des vorgeschrie-
benen Zustands oder mit dem Aufhören der Schiffsführerschaft.
6. Die Uebertretung des $ 22. Derselbe lautet:
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegs-
schiffen und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in
deutsche Häfen zu zeigen, nicht beobachtet, so wird der
Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
“mit Haft bestraft.
70 Eintsch. des Oberseeamts Bd. IV 8, 768.
71 StensLein, Nebengesetze (2. Aufl.) 8. 884.