Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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4. Die Uebertretungen des & 21. Derselbe lautet: 
Befindet sich der Vorschrift des $ 11 Abs. 3 zuwider 
weder das Schifts-Certifikat noch ein beglaubigter Auszug aus 
dem Certifikat an Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht 
gemäss $ 17 bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Der objektive Thatbestand der ersten Uebertretung er- 
giebt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut; derjenige 
der zweiten besteht in der Nicht-Führung des eingetragenen 
"Namens bezw. des Heimathshafens an den vorgeschriebenen Stellen 
oder in der Führung desselben in nicht gut sichtbaren oder nicht 
fest angebrachten Schriftzeichen durch ein eingetragenes Schiff. 
Es ist gleichgültig, ob die Nicht-Führung beruht auf Nicht-An- 
bringung oder auf Nicht-Erneuerung der schuldhaft?® oder durch 
Zufall?! unkenntlich gewordenen Schriftzeichen oder endlich auf 
Führung eines willkürlich gewählten, von dem eingetragenen ver- 
schiedenen Namens. Nicht strafbar ist die Nicht-Innehaltung 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths ($ 25 No. 4), da 
sich die Strafandrohung des Gesetzes nicht ohne Weiteres auf 
sie bezieht. Hinsichtlich des Thäters, des subjektiven That- 
bestands und des Geltungsbereichs gilt das zu IV 1 Gesagte. 
Die Verjährung beginnt mit der Herstellung des vorgeschrie- 
benen Zustands oder mit dem Aufhören der Schiffsführerschaft. 
6. Die Uebertretung des $ 22. Derselbe lautet: 
Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über 
die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegs- 
schiffen und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in 
deutsche Häfen zu zeigen, nicht beobachtet, so wird der 
Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
“mit Haft bestraft. 
70 Eintsch. des Oberseeamts Bd. IV 8, 768. 
71 StensLein, Nebengesetze (2. Aufl.) 8. 884.
	        
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