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leistungen festzustellen und die Dauer und Höhe ihrer eigenen
Verpflichtung genau kennen zu lernen.
Unter diesen Umständen erscheint es, trotzdem die An- und
Abmeldung auf die rechtliche Zugehörigkeit zur Krankenkasse
einen unmittelbaren Einfluss nicht ausübt, doch dringend ge-
boten, um den Vollzug jener gesetzlich angeordneten Melde-
verpflichtung sicher zu stellen, die Arbeitgeber durch Androhung
und Verhängung von Strafleistungen zur Befolgung der ihnen
auferlegten Obliegenheiten anzuhalten. Diesen Zweck verfolgt
ausser $ 81, welcher als eigentliche Strafbestimmung in Betracht
kommt, auch $ 50 durch Begründung einer Ersatzverpflich-
tung für diejenigen säumigen Arbeitgeber, „welche der ihnen nach
8 49 obliegenden Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig
nicht genügen“.
Es fällt an dieser Textierung sofort auf, dass nicht die in
8 49 vorgeschriebene Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung
eine Sicherung erfahren hat, sondern nur die Verpflichtung des
Arbeitgebers, soweit sie sich auf die Anmeldung bezieht. Auf
die Unterlassung der vorschriftsmässigen Abmeldung erstrecken
sich daher die in $ 50 angedrohten Nachteile nicht, so dass der
Arbeitgeber, welcher seiner Abmeldeverpflichtung nicht nach-
kommt, nur eventuell nach $ 81 bestraft werden kann, da sich
dieser Paragraph auf die Verstösse sowohl gegen die Anmeldung
als auch gegen die Abmeldung bezieht.
Die letztere hat nach $ 49 spätestens am dritten Tage
nach Beendigung der Beschäftigung zu geschehen. Das Gesetz
geht nur auf den letztzulässigen Termin der Abmeldung ein,
äussert sich indessen nicht über den Termin, welcher als frühester
anzusehen ist. Als solcher kann aber der ganzen Sach- und
Rechtslage nach nur der Tag in Betracht kommen, an welchem
die Beschäftigung thatsächlich ihr Ende nimmt. Denn da eine
Abmeldung vor dieser Zeit sich immer nur auf die beabsichtigte
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen könnte, nicht