Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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leistungen festzustellen und die Dauer und Höhe ihrer eigenen 
Verpflichtung genau kennen zu lernen. 
Unter diesen Umständen erscheint es, trotzdem die An- und 
Abmeldung auf die rechtliche Zugehörigkeit zur Krankenkasse 
einen unmittelbaren Einfluss nicht ausübt, doch dringend ge- 
boten, um den Vollzug jener gesetzlich angeordneten Melde- 
verpflichtung sicher zu stellen, die Arbeitgeber durch Androhung 
und Verhängung von Strafleistungen zur Befolgung der ihnen 
auferlegten Obliegenheiten anzuhalten. Diesen Zweck verfolgt 
ausser $ 81, welcher als eigentliche Strafbestimmung in Betracht 
kommt, auch $ 50 durch Begründung einer Ersatzverpflich- 
tung für diejenigen säumigen Arbeitgeber, „welche der ihnen nach 
8 49 obliegenden Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig 
nicht genügen“. 
Es fällt an dieser Textierung sofort auf, dass nicht die in 
8 49 vorgeschriebene Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung 
eine Sicherung erfahren hat, sondern nur die Verpflichtung des 
Arbeitgebers, soweit sie sich auf die Anmeldung bezieht. Auf 
die Unterlassung der vorschriftsmässigen Abmeldung erstrecken 
sich daher die in $ 50 angedrohten Nachteile nicht, so dass der 
Arbeitgeber, welcher seiner Abmeldeverpflichtung nicht nach- 
kommt, nur eventuell nach $ 81 bestraft werden kann, da sich 
dieser Paragraph auf die Verstösse sowohl gegen die Anmeldung 
als auch gegen die Abmeldung bezieht. 
Die letztere hat nach $ 49 spätestens am dritten Tage 
nach Beendigung der Beschäftigung zu geschehen. Das Gesetz 
geht nur auf den letztzulässigen Termin der Abmeldung ein, 
äussert sich indessen nicht über den Termin, welcher als frühester 
anzusehen ist. Als solcher kann aber der ganzen Sach- und 
Rechtslage nach nur der Tag in Betracht kommen, an welchem 
die Beschäftigung thatsächlich ihr Ende nimmt. Denn da eine 
Abmeldung vor dieser Zeit sich immer nur auf die beabsichtigte 
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen könnte, nicht
	        
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