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meldepflicht in Frage, indem er entweder zu früh oder zu spät
abmeldet. Beide Verletzungen verstossen aber nicht gegen die
Anmeldepflicht, sondern, wie nicht wohl zweifelhaft sein dürfte,
gegen die Abmeldepflicht. Nur gegen diese vergeht sich der
Arbeitgeber, der bereits vor Beendigung der Beschäftigung eine
von ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person abmeldet, es
aber trotz Fortsetzung des Dienstverhältnisses unterlässt, dieselbe
bei der zuständigen Krankenkasse wieder neu anzumelden. Der
Fehler, den der Arbeitgeber begeht, ist daher in der verfrühten
Abmeldung, nicht in der Unterlassung der Neuanmeldung zu
suchen.
Eine aus der vorzeitigen Abmeldung abzuleitende Ver-
pflichtung zur Neuanmeldung ist im Gesetze nicht
aufgestellt; ihre Unterlassung zieht daher eine Strafe nicht
nach sich. Darüber allerdings, ob die vorzeitige Abmeldung nicht
als Verstoss gegen die Bestimmungen des $ 49 aufzufassen und
demgemäss nach & 81 unter Strafe zu nehmen ist, kann man
sehr wohl geteilter Meinung sein.
Diese Ungewissheit mag bedauerlich erscheinen; denn in-
haltlich stellt die vorzeitige Abmeldung ebenso wie die verspätete
einen Verstoss gegen die Meldepflichten des Arbeiters dar, wenn
auch $ 49 bloss den spätesten, nicht aber den frühesten Termin
für die Abmeldung festsetzt. Die Bedeutung dieses Mangels be-
ruht nun nicht so sehr darin, dass die Ausmittelung des frühesten
für die Abmeldung zulässigen Termines der Auslegung überlassen
bleibt, als vielmehr auf dem Umstande, dass die Strafbestim-
mung des $ 81 nicht allgemein die Verletzung der Meldepflicht
des Arbeitgebers mit Strafe bedroht, sondern ausdrücklich auf
die in & 49 gegebenen Vorschriften Bezug nimmt. „Wer der
ihm nach $ 49... obliegenden Verpflichtung zur... Abmel-
dung ... nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mk.
bestraft.“ Die Verpflichtung, welche dem Arbeitgeber speziell
nach 8 49 obliegt, besteht aber nicht darin, die Abmeldung nicht