Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 560 ° — 
meldepflicht in Frage, indem er entweder zu früh oder zu spät 
abmeldet. Beide Verletzungen verstossen aber nicht gegen die 
Anmeldepflicht, sondern, wie nicht wohl zweifelhaft sein dürfte, 
gegen die Abmeldepflicht. Nur gegen diese vergeht sich der 
Arbeitgeber, der bereits vor Beendigung der Beschäftigung eine 
von ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person abmeldet, es 
aber trotz Fortsetzung des Dienstverhältnisses unterlässt, dieselbe 
bei der zuständigen Krankenkasse wieder neu anzumelden. Der 
Fehler, den der Arbeitgeber begeht, ist daher in der verfrühten 
Abmeldung, nicht in der Unterlassung der Neuanmeldung zu 
suchen. 
Eine aus der vorzeitigen Abmeldung abzuleitende Ver- 
pflichtung zur Neuanmeldung ist im Gesetze nicht 
aufgestellt; ihre Unterlassung zieht daher eine Strafe nicht 
nach sich. Darüber allerdings, ob die vorzeitige Abmeldung nicht 
als Verstoss gegen die Bestimmungen des $ 49 aufzufassen und 
demgemäss nach & 81 unter Strafe zu nehmen ist, kann man 
sehr wohl geteilter Meinung sein. 
Diese Ungewissheit mag bedauerlich erscheinen; denn in- 
haltlich stellt die vorzeitige Abmeldung ebenso wie die verspätete 
einen Verstoss gegen die Meldepflichten des Arbeiters dar, wenn 
auch $ 49 bloss den spätesten, nicht aber den frühesten Termin 
für die Abmeldung festsetzt. Die Bedeutung dieses Mangels be- 
ruht nun nicht so sehr darin, dass die Ausmittelung des frühesten 
für die Abmeldung zulässigen Termines der Auslegung überlassen 
bleibt, als vielmehr auf dem Umstande, dass die Strafbestim- 
mung des $ 81 nicht allgemein die Verletzung der Meldepflicht 
des Arbeitgebers mit Strafe bedroht, sondern ausdrücklich auf 
die in & 49 gegebenen Vorschriften Bezug nimmt. „Wer der 
ihm nach $ 49... obliegenden Verpflichtung zur... Abmel- 
dung ... nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mk. 
bestraft.“ Die Verpflichtung, welche dem Arbeitgeber speziell 
nach 8 49 obliegt, besteht aber nicht darin, die Abmeldung nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.