Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zweifelhaft erkennen, dass dem Kaiser als solchem eine materielle 
Teilnahme an der Reichsgesetzgebung nicht zukommt. 
Die Richtigkeit des gewonnenen Resultates wird in weitem 
Masse bestätigt durch die Verhandlungen des sog. konstituierenden 
Reichstages. Nicht allein „dass man bei der Beratung des Abs. 2 
von Art. 5 gar nicht auf das Verkündigungsrecht des Präsidiums 
eingegangen ist“ (FRICKER a. a. O. S. 10), was nur zu erklären 
ist für den Fall, dass man die Verkündigungspflicht des Prä- 
sidiums als selbstverständlich voraussetzte; es lassen sich sogar 
aus allen Stadien der Verhandlungen Aeusserungen der ver- 
schiedensten Redner, der Abgeordneten sowohl als der Bundes- 
kommissare bis hinauf zu deren Vorsitzenden, BISMARCK, anführen *, 
aus denen klar erhellt, dass man das Präsidium als den überein- 
stimmenden Beschlüssen von Bundesrat und Reichstag unter- 
worfen und zu deren Ausfertigung und Verkündigung als Bundes- 
gesetze verpflichtet ansah, während auf der anderen Seite kon- 
statiert werden kann, dass nicht ein einziges Mal die gegenteilige 
Ansicht laut wurde. Dafür dass späterhin die Auffassungen des 
Reichstages und der verbündeten Regierungen von der Organi- 
sation des Reichsgesetzgebungsverfahrens sich nicht geändert 
haben, liefern den besten Beweis die Verhandlungen des Reichs- 
tags über den Gesetzentwurf betrefiend die Wiedervereinigung 
von Elsass-Lothringen mit dem Deutschen Reich, in deren Verlauf, 
wie nahe lag, die Organisation des Reichsgesetzgebungsverfahrens 
wiederholt zur Sprache kam°®, 
22 Es sind zu nennen von den Abgeordneten: Köster, Sten. Ber. 
S. 123; v. GOTTBERG, ibid. S. 141,1; ScHULze, ibid. S. 151,2; 302,1; BAUMSTARK, 
ibid. S. 273,2; v. GERBER, ibid. S. 290,2; 362,2; Graf Schwerin, ibid. S. 801,2f.; 
v. SYBEL, ibid. S. 328,1; v. WATzporF (Weimar), ibid. S. 338,1; 677,2; v. Be- 
LOW, ibid. S. 428,1; WALDECK, ibid. 8. 537,1: Ropen, ibid. S. 618,2; Miqueu 
ibid. S. 624,1: REICHENSPERGER, ibid. S. 659,1; WÄCHTER, ibid. S. 661,2; BRaun 
(Wiesbaden), ibid. S. 672,2; v. Vıncke (Hagen), ibid. S. 715,2; von den 
Bundeskommissaren: v. Bismarck, ibid. S. 393,2 (s. hierzu unten S. 80 
N. 57); 430,1; v.o. Heyor, ibid. S. 689,2; v. Savıany, ibid. S. 665,2f. 
28 S, insbesondere eine in dem von Dr. LameY erstatteten Berichte der 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 1. 4
	        
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