Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Geschichte des Marschallamts bis zu dessen Zweitheilung verfolgt; die Grund- 
züge dieser Entwicklung waren allerdings schon durch v. Luscaım’s Forschungen 
festgestellt worden, unserem Autor gebührt aber das Verdienst, mit Hilfe 
des ihm zu Gebote gestandenen reichen Quellenmaterials die einzelnen Phasen 
jenes interessanten historischen Prozesses in eindringlicher und gefälliger 
Darstellung klargelegt zu haben. Das alte Marschallamt hat zunächst das 
Schicksal der übrigen Hausämter am Hofe der Babenberger getheilt, indem 
es, nach Ansicht des Verf. unter Leopold VI. (1198—1230), feudalisirt und 
in eine erbliche Landeswürde umgestaltet wurde; vom ausgedehnten und 
nicht scharf umgrenzten Wirkungskreise des alten Hofamtes behielt der 
nunmehrige Erbmarschall nur die repräsentative Seite eines Ehrendienstes 
bei, während die Verrichtung des persönlichen Hofdienstes später frei absetz- 
baren Beamten, Hofmarschällen, zugewiesen erscheint, nachdem es gelungen 
war, den fortgesetzten Feudalisirungsversuchen hier Einhalt zu thun. Beim 
Hofmarschall Kaiser Friedrich’s IIL., Dietrich von Pilichdorf, ist noch die dem 
Marschallamt ebenso wie den meisten anderen Hofämtern von Anfang an 
eigenthümliche Kumulirung hofämtlicher und staatlicher Funktionen nach- 
weisbar; nach seinem Tode (1326) aber vollzog sich auch hier eine Diffe- 
renzirung der beiden Geschäftskreise, indem der Hofmarschall auf die 
Kompetenzsphäre des persönlichen Hofdienstes eingeschränkt, und die staat- 
lichen Agenden einem neuen Beamten überwiesen wurden, welcher seit 
Rudolph IV. den Titel „Landmarschall in Oesterreich“ führte und, ohne 
aus der Uentralstelle auszuscheiden, definitiv mit der Oberleitung der Ver- 
waltung im Lande u. d. E. betraut wurde. Hier endet die zusammenhängende 
historische Darstellung; über die weiteren Wandlungen des Landmarschall- 
amts, insbesondere über dessen fortschreitende „Provinzialisirung“ geben 
einzelne historische Bemerkungen im zweiten, vorwiegend systematischen 
Theile Aufschluss; eine knappe Uebersicht über die ferneren Schicksale des 
Hofmarschallamts findet man im Anhang I. 
Der zweite Theil ist der Amtsthätigkeit des Landmarschalls gewidmet. 
Nachdem es den Habsburgern gelungen war, wenigstens bei den höheren 
Stellen den reinen Amtebegriff zur Geltung zu bringen, erscheint auch der 
Landmarschall als ein auf Widerruf ernannter besoldeter Beamter, bei welchem 
öffentlich-rechtliche Momente des modernen Beamtenthums schon nachweisbar 
sind; die militärischen, polizeilichen und richterlichen Funktionen desselben 
erfabren im ersten Abschnitte eine erschöpfende Darstellung; eigene Kapitel 
befassen sich mit den Beziehungen des Landmarschalls zu den anderen Verwal- 
tungsorganen des Landes, sowie zu den Landständen. Die Stellung des Land- 
marschalls als Mitglied des herzoglichen Rathes gibt dem Verf. Anlass, im 
zweiten Abschnitte auch die Geschichte dieses Instituts einer eindringlichen 
Würdigung zu unterziehen, wobei v. Luscam’s Auffassung von der Bedeutung 
desselben als einer dem Entstehen der Landtage vorausgegangenen Entwick- 
lungsphase der landständischen Verfassung eine neuerliche Bestätigung erfährt,
	        
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