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Die Anhänge II, III und IV enthalten ein auf diplomatischer Grund-
lage beruhendes Verzeichniss der Landmarschälle und Untermarschälle während
des Mittelalters, eine chronologische Zusammenstellung der Urkundenregesten,
bei denen der Landmarschall auftritt und eine Auswahl von 46 bisher un-
gedruckten Urkunden. v. Sartori-Montecroce.
Dr. W. Kaufmann, Privatdozent, Die Kommissare der Kasse der
egyptischen Staatsschuld und das internationale Recht.
Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht, 1896. 55 S. 8°. M. 1.60.
Les Commissaires de la Caisse de la Dette publique egyptienne
et le droit international; par W. Kaufmann; traduit en francais
par Henry Babled, professeur & l’Ecole francaise de droit, docteur
en droit; Le Caire, F. Diemer, librairie internationale, 1896.
Der sachkundige Verf. der gehaltvollen Schrift über „Das internationale
Recht der egyptischen Staatsschuld“ (1891) ist durch die vor Kurzem
stattgehabten Transaktionen zwischen der egyptischen Regierung und der
Caisse de la Dette publique €&gyptienne zur vorliegenden Untersuchung
veranlasst worden. Ohne Stellungnahme für eine der Parteien setzt Kaur-
MANN mit juristischem Scharfsinn die gesammte Rechtslage jenes internatio-
nalen Finanzinstituts und der dabei fungirenden Kommissare, deren Zu-
ständigkeit, Verantwortung etc. auseinander. Vorwiegend zwei wichtige
Fragen zieht Kaufmann in den Kreis seiner Untersuchung ein: die Funktion
der Kasse und den formellen Abstimmungsmodus bei den von den Kommissaren
der Mächte zu fassenden Beschlüssen. Den leitenden Grundgedanken über
das Verhältniss zwischen Staat und Kasse formulirt der Verf. in dem Satze,
dass diese die Gesammtaufgabe habe, ihre Funktionen so aufzufassen und zu
versehen, dass dadurch bei prinzipieller Wahrnehmung der Interessen der
Gläubiger gleichzeitig die allgemeinen finanziellen Interessen des Staates
thunlichst geschont und berücksichtigt werden (8.7). Sagt nun auch Art. 3
des Dekrets vom 12. Juli 1888 über die Schaffung eines allgemeinen Reserve-
fonds, dass dessen Mittel . . . auch zu ausserordentlichen Ausgaben des egyp-
tischen Staates sollen verwendet werden können, so waren doch die Pflichten
der kontrollirenden fremdstaatlichen Kommissare bereits durch die älteren
Dekrete aus den „Jahren 1880 und 1885 festgelegt, so dass sie die ihnen neu
zugewiesenen Funktionen nur in dem Sinne und zu den Zwecken auszuüben
berechtigt waren, welche durch die früheren internationalrechtlichen Akte
fixirt erschienen. Für sie dürften daher bei Finanzgeschäften der Caisse, die
auf Grund des Dekretes von 1888 vorgenommen werden und speziell bei
Bewilligung einer ausserordentlichen Ausgabe aus dem Reservefonds, aus-
schliesslich die gemeinsame identische Aufgabe der unter der Kontrole der
Mächte stehenden Caisse, nicht aber die politischen Sonderinteressen der
einzelnen Heimathstaaten der Kommissäre massgebend sein (S. 88).