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Die Frage des Abstimmungsmodus der Kommissäre kann, nach Ansicht
des Verf., in Ermangelung besonderer ausdrücklicher Regelung nur auf Grund
von allgemeinen der Natur der Verhältnisse entnommenen Erwägungen gelöst
werden, die sich wieder auf die gesammte Aufgabe und Funktionen der Caisse
einerseits und der Kommissäre anderseits stützen. Die Einzelausführungen
Kaufmanns über die Anwendungsfälle der Majorität und die der Einstim-
migkeit gehen mit grosser Sorgfalt den Schwierigkeiten der Sachlage nach
und werden die Anerkennung des juristischen Scharfsinns des Verf. unzweifel-
haft auch jenen abnöthigen, die sich seinen Lösungsformeln nicht an allen
Stellen anzuschliessen vermögen.
Das gehaltvolle Buch hat einen treuen und verständnissvollen Ueber-
setzer gefunden in Professor BABLED, dessen politische Bemerkungen (S. 39
Anm. 1) über die Stellung Frankreichs zur englischen Vorherrschaft in Egypten
allerdings mit dem Thema selbst in einem anfechtbaren Zusammenhange stehen.
Bern. Privatdozent Dr. Kebedgy.
Die in den europäischen Staaten geltenden Gesetze über die
Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter
Ausschluss des deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870.
Nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den
deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze.
Im Auftrage der Polizeibehörde der freien und Hansestadt Hamburg
herausgegeben und erläutert. Berlin, K. Hoffmann, 1898. XX u.
616 S. gr. 8°. M. 14.—.
„Das Werk ist“, wie es in der Vorrede heisst, „aus dem von der
Polizeibehörde dringend empfundenen Bedürfniss entstanden, die oft schwie-
rigen und einschneidenden Fragen nach der Staatsangehörigkeit der in Ham-
burg lebenden Ausländer auf Grund der einschlägigen ausländischen Gesetze
selbst entscheiden zu können, ohne ausschliesslich auf die Auskünfte der
auswärtigen Behörden und Konsulate angewiesen zu sein.“
Es ist durchaus anerkennenswerth, wenn eine staatliche Behörde sich
die Mühe nicht verdriessen lässt, fremdsprachliche Gesetze zu studiren, um
den in ihren Thoren weilenden Ausländern deren Gesetzen gemäss und soweit
es der inländischen Gesetzgebung nicht widerspricht, gerecht zu werden.
Wenn solch löbliches Beginnen zu einer so reichhaltigen Sammlung, wie
der vorliegenden, Anlass gegeben hat, und diese, nunmehr veröffentlicht,
auch anderen Auskunft bedürftigen Behörden den erwünschten Rath zu er-
theilen vermag, so ist dies wieder ein Beweis dafür, dass, wie jede böse
That fortzeugend Böses gebiert, jede gute That eine andere, nicht minder
gute, im Gefolge hat. —
Die Sammlung reicht bis zum Jahre 1896; die in ihr enthaltenen Ueber-
setzungen sind klar und wortgetreu, auch ausserdem mit sehr nützlichen Er-
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 38