Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die Frage des Abstimmungsmodus der Kommissäre kann, nach Ansicht 
des Verf., in Ermangelung besonderer ausdrücklicher Regelung nur auf Grund 
von allgemeinen der Natur der Verhältnisse entnommenen Erwägungen gelöst 
werden, die sich wieder auf die gesammte Aufgabe und Funktionen der Caisse 
einerseits und der Kommissäre anderseits stützen. Die Einzelausführungen 
Kaufmanns über die Anwendungsfälle der Majorität und die der Einstim- 
migkeit gehen mit grosser Sorgfalt den Schwierigkeiten der Sachlage nach 
und werden die Anerkennung des juristischen Scharfsinns des Verf. unzweifel- 
haft auch jenen abnöthigen, die sich seinen Lösungsformeln nicht an allen 
Stellen anzuschliessen vermögen. 
Das gehaltvolle Buch hat einen treuen und verständnissvollen Ueber- 
setzer gefunden in Professor BABLED, dessen politische Bemerkungen (S. 39 
Anm. 1) über die Stellung Frankreichs zur englischen Vorherrschaft in Egypten 
allerdings mit dem Thema selbst in einem anfechtbaren Zusammenhange stehen. 
Bern. Privatdozent Dr. Kebedgy. 
Die in den europäischen Staaten geltenden Gesetze über die 
Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter 
Ausschluss des deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870. 
Nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den 
deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze. 
Im Auftrage der Polizeibehörde der freien und Hansestadt Hamburg 
herausgegeben und erläutert. Berlin, K. Hoffmann, 1898. XX u. 
616 S. gr. 8°. M. 14.—. 
„Das Werk ist“, wie es in der Vorrede heisst, „aus dem von der 
Polizeibehörde dringend empfundenen Bedürfniss entstanden, die oft schwie- 
rigen und einschneidenden Fragen nach der Staatsangehörigkeit der in Ham- 
burg lebenden Ausländer auf Grund der einschlägigen ausländischen Gesetze 
selbst entscheiden zu können, ohne ausschliesslich auf die Auskünfte der 
auswärtigen Behörden und Konsulate angewiesen zu sein.“ 
Es ist durchaus anerkennenswerth, wenn eine staatliche Behörde sich 
die Mühe nicht verdriessen lässt, fremdsprachliche Gesetze zu studiren, um 
den in ihren Thoren weilenden Ausländern deren Gesetzen gemäss und soweit 
es der inländischen Gesetzgebung nicht widerspricht, gerecht zu werden. 
Wenn solch löbliches Beginnen zu einer so reichhaltigen Sammlung, wie 
der vorliegenden, Anlass gegeben hat, und diese, nunmehr veröffentlicht, 
auch anderen Auskunft bedürftigen Behörden den erwünschten Rath zu er- 
theilen vermag, so ist dies wieder ein Beweis dafür, dass, wie jede böse 
That fortzeugend Böses gebiert, jede gute That eine andere, nicht minder 
gute, im Gefolge hat. — 
Die Sammlung reicht bis zum Jahre 1896; die in ihr enthaltenen Ueber- 
setzungen sind klar und wortgetreu, auch ausserdem mit sehr nützlichen Er- 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 38
	        
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