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läuterungen versehen, die, auf amtlicher Mittheilung beruhend, Gewähr für
die Richtigkeit bieten, und den Leser in den Stand setzen, die ihn be-
schäftigende Frage eingehender zu verfolgen.
Es ist Schade, dass der anonyme Bearbeiter der Sammlung sich auf
die Mittheilung der in Europa geltenden Staatsangehörigkeitsgesetze be-
schränkt hat und dass er über die Gesetze derjenigen Staaten, deren An-
gehörige mehr als alle anderen europäischen Ausländer zu verwickelten
Staatsangehörigkeitsproblemen Anlass geben —- Vereinigte Staaten und der
Staatenkomplex von Central- und Südamerika — keine Auskunft giebt. In
dieser Beziehung dürfte die zweite Auflage des Caun’schen Kommentars
über das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, in der die Naturalisationsgesetz-
gebung aller ausländischen Staaten — Anlagen 16—38 und Anlage 63 —
in vollkommen ausreichender Weise besprochen wird. doch ergiebigeren
Aufschluss gewähren.
Was ich noch weiter an der Sammlung auszusetzen habe, ist, dass sie
viel Material gebracht hat, das nicht nur obne Schaden für's Ganze, sondern
sogar zum Nutzen für dasselbe weggeblieben wäre; denn das Buch wäre
dadurch weniger weitschweifig und als Nachschlagebuch handlicher geworden.
Welche Bedeutung haben z. B. für die Entscheidung von Staatsangehörig-
keitsfragen in Deutschland lebender Ausländer:
1. das Abkommen zwischen Belgien und Frankreich vom 30. Juli 1891;
2. das Abkommen zwischen Bulgarien und Griechenland hinsichtlich
der in Bulgarien wohnenden Griechen;
8. das französische Dekret über die Abschaffung der Sklaverei in den
französischen Kolonien vom 27. April 1848;
4. das französische Dekret von 30. Juni 1860, betr. die Einwohner von
Savoyen und Nizza;
5. die Verträge zwischen Frankreich, Sardinien und Oesterreich vom
10. Nov. 1859;
6. der sogenannte Bancroft-Vertrag zwischen Oesterreich und den Ver-
einigten Staaten vom 24. Sept. 1870, während unsere Bancroft-Ver-
träge aus dem Jahre 1868, die ungleich wichtiger sind, in dem Buche
keine Erwähnung finden etc. etc.
Ich könnte noch viel mehr anführen, beschränke mich aber darauf, zu
bemerken, dass auch die Schweiz mit ihren 25 Kantonen einen viel zu breiten
Raum einnimmt. Die ausländische Gesetzgebung wird in dem Buche auf
8346 Seiten behandelt, davon kommen auf die Schweiz allein 113 Seiten. Das
hätte ın viel beschränkterem Umfange gegeben werden können und müssen.
Auch dass an diese Sammlung ausländischer Naturalisationsgesetze sich nicht
das deutsche Reichagesetz vom 1. Juni 1890 anschliesst, zum mindesten nicht
der einfache Text abgedruckt ist, halte ich für einen Fehler. Durch An-
fügung des Reichsgesetzes würde jeder Leser im Stande sein, unser Gesetz
mit dem zu konsultirenden ausländischen Gesetze zu vergleichen, such würde