Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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dann bei Abs. 3 des $ 21 des Reichsgesetzes der Verf. Gelegenheit gehabt haben, 
die vorerwähnten Bancroft-Verträge einzufügen. Was dagegen die in Kraft 
gewesene Staatsangehörigkeitsgesetzgebung der deutschen Bundesstaaten vor 
dem 1. Jan. 1871 betrifft, so hat diese für die Entscheidung von Staats- 
angehörigkeitsfragen gegenwärtig viel an Bedeutung verloren; es ist fast ein 
Menschenalter seit dem Gesetze vom 1. Juni 1870 verflossen und Fragen, 
zu deren Lösung man auf die ehemalige deutsche Gesetzgebung zurückgreifen 
muss, gehören zu den seltenen Ausnahmen. Die Mittheilung des Wesent- 
lichsten aus dieser ehemaligen Gesetzgebung hätte vollständig genügt; statt 
dessen umfasst der wortgetreue Abdruck aller dieser Gesetze den dritten 
Theil des ganzen Buches. 
Hoffentlich wird es in der zweiten Auflage dieses Buches, in der auch 
die Staatsangehörigkeitsgesetzgebung der aussereuropäischen Staaten Platz 
finden soll, dem Verf. gelingen, Unwesentliches auszuscheiden und den Ab- 
druck der Gesetze, wie z. B. der Schweizer Kantone, derart zu ordnen, 
dass sie, in Rubriken getheilt, an Uebersichtlichkeit gewinnen, was sie an 
Raum verlieren! WW. 
Dr. Alfr. Zimmermann, Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. 2. Th. 
1893—1897. Berlin, E. S. Mittler & Sohn, 1898. XVII, 377 8. 
gr. 8°. M. 8.—. 
Als Fortsetzung zu der von RıEBow (1893) herausgegebenen ersten Samm- 
lung bietet uns die vorliegende Publikation eine auf Grund amtlicher Quellen 
hergestellte Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Ge- 
setze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen, wie sie in 
dem Zeitraum von 1893—1897 erschienen sind. Der Herausgeber gewährt uns 
einen sonst kaum zu gewinnenden Einblick in das vielverzweigte thatsächliche 
Leben unserer Kolonien und zeigt uns, wie zahlreich die Gebiete sind, deren 
wirthschaftliche und kulturelle Pflege sich das an Umfang und Figurenreich- 
thum täglich zunehmende deutsche Kolonialverwaltungsrecht zur Aufgabe 
macht. Die in der Sammlung enthaltenen 287 Verordnungen, Verträge, Vor- 
schriften, Runderlasse, Gouvernementsbefehle etc. aus einem nur fünfjährigen 
Zeitraum könnten ja die Annahme nahe legen, dass für unsere Schutzgebiete 
das papierene Zeitalter mit allen Schrecken hereingebrochon sei; bei näherer 
Prüfung zeigt sich aber doch, dass der grosse und gehaltvolle Prozess der 
„Verstaatlichung“, der sich da unten abspielt, nicht gut auf andere Weise 
in die uns und unserem Behördenapperat geläufigen Formen gebracht werden 
konnte. Jedenfalls erhält man vom inhaltlichen Umfang der deutschen 
Kolonialpolitik ein neues und korrekteres Bild, wenn man sich zu den trockenen 
Akten und Nummern der Sammlung das reiche Leben hinzudenkt, dem sie 
Ordnung und rechtliche Sicherheit unter dem Schutze des deutschen Staates 
zu geben, bestimmt sind. Stoerk. 
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