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dann bei Abs. 3 des $ 21 des Reichsgesetzes der Verf. Gelegenheit gehabt haben,
die vorerwähnten Bancroft-Verträge einzufügen. Was dagegen die in Kraft
gewesene Staatsangehörigkeitsgesetzgebung der deutschen Bundesstaaten vor
dem 1. Jan. 1871 betrifft, so hat diese für die Entscheidung von Staats-
angehörigkeitsfragen gegenwärtig viel an Bedeutung verloren; es ist fast ein
Menschenalter seit dem Gesetze vom 1. Juni 1870 verflossen und Fragen,
zu deren Lösung man auf die ehemalige deutsche Gesetzgebung zurückgreifen
muss, gehören zu den seltenen Ausnahmen. Die Mittheilung des Wesent-
lichsten aus dieser ehemaligen Gesetzgebung hätte vollständig genügt; statt
dessen umfasst der wortgetreue Abdruck aller dieser Gesetze den dritten
Theil des ganzen Buches.
Hoffentlich wird es in der zweiten Auflage dieses Buches, in der auch
die Staatsangehörigkeitsgesetzgebung der aussereuropäischen Staaten Platz
finden soll, dem Verf. gelingen, Unwesentliches auszuscheiden und den Ab-
druck der Gesetze, wie z. B. der Schweizer Kantone, derart zu ordnen,
dass sie, in Rubriken getheilt, an Uebersichtlichkeit gewinnen, was sie an
Raum verlieren! WW.
Dr. Alfr. Zimmermann, Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. 2. Th.
1893—1897. Berlin, E. S. Mittler & Sohn, 1898. XVII, 377 8.
gr. 8°. M. 8.—.
Als Fortsetzung zu der von RıEBow (1893) herausgegebenen ersten Samm-
lung bietet uns die vorliegende Publikation eine auf Grund amtlicher Quellen
hergestellte Sammlung der auf die deutschen Schutzgebiete bezüglichen Ge-
setze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen, wie sie in
dem Zeitraum von 1893—1897 erschienen sind. Der Herausgeber gewährt uns
einen sonst kaum zu gewinnenden Einblick in das vielverzweigte thatsächliche
Leben unserer Kolonien und zeigt uns, wie zahlreich die Gebiete sind, deren
wirthschaftliche und kulturelle Pflege sich das an Umfang und Figurenreich-
thum täglich zunehmende deutsche Kolonialverwaltungsrecht zur Aufgabe
macht. Die in der Sammlung enthaltenen 287 Verordnungen, Verträge, Vor-
schriften, Runderlasse, Gouvernementsbefehle etc. aus einem nur fünfjährigen
Zeitraum könnten ja die Annahme nahe legen, dass für unsere Schutzgebiete
das papierene Zeitalter mit allen Schrecken hereingebrochon sei; bei näherer
Prüfung zeigt sich aber doch, dass der grosse und gehaltvolle Prozess der
„Verstaatlichung“, der sich da unten abspielt, nicht gut auf andere Weise
in die uns und unserem Behördenapperat geläufigen Formen gebracht werden
konnte. Jedenfalls erhält man vom inhaltlichen Umfang der deutschen
Kolonialpolitik ein neues und korrekteres Bild, wenn man sich zu den trockenen
Akten und Nummern der Sammlung das reiche Leben hinzudenkt, dem sie
Ordnung und rechtliche Sicherheit unter dem Schutze des deutschen Staates
zu geben, bestimmt sind. Stoerk.
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