Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien 
vertreten werden.“ 
Sollte der Wortlaut dieses Artikels, losgelöst aus dem 
Rahmen der Verfassung, irgend welchen Zweifeln darüber Raum 
geben, ob es sich in Art. 16 um ein freies Recht oder um eine 
verfassungsmässige Pflicht des Kaisers handle, so würde schon 
aus dem Grunde letzterer Ansicht der Vorzug zu geben sein, 
weil sie allein mit dem in Art. 5 R.-V. ausgesprochenen Grund- 
satz des Reichsstaatsrechts in Einklang steht. Ausserdem be- 
stätigt die Geschichte des Art. 16 diese Auffassung. In dem 
preussischen Entwurf zur Verfassung des norddeutschen Bundes 
ist die entsprechende Vorschrift als Art. 18 folgendermassen 
gefasst: 
„Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen an den 
Reichstag zu bringen, wo sie“ etc. (wie jetzt Art. 16 R.-V.) 
Hierzu wurde im Verlaufe der Beratungen, welche die Bevoll- 
mächtigten der verbündeten Regierungen über den preussischen 
Entwurf hielten, das Amendement gestellt: 
„hinter ‚Vorlagen‘ einzuschalten: ‚nach Massgabe der Be- 
schlüsse des Bundesrates‘.* 
Dieses Amendement wurde angenommen, und in der so 
veränderten Fassung ging der Art. 18 des preussischen Entwurfes 
als Art. 17 in den Entwurf der verbündeten Regierungen und 
weiterhin als Art. 16 in die definitive Verfassung des norddeutschen 
Bundes über. Die Redaktion der Reichsverfassung hat dem Art. 16 
dann endlich seine jetzige Gestalt gegeben, welche von den früheren 
Fassungen besonders durch den Mangel der imperativischen Form 
absticht. 
Verschiedene Punkte seiner Entstehungsgeschichte gestatten 
einen Einblick in die ursprüngliche Tendenz des Artikels. Zu- 
nächst ist zu beachten die noch in der norddeutschen Bundes- 
verfassung erscheinende imperativische Form („das Präsidium 
... hat zu bringen“), alsdann der Umstand, dass man im 
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