Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

.. 54 -_ 
liche Obergutachten gebundenes Initiativrrecht des Bundesrates 
gegenüberstehen würde®®. 
Die dem Kaiser in Art. 17 R.-V.?® zugewiesenen Befugnisse 
tragen denselben rechtlichen Charakter, wie die in Art. 16 be- 
gründete Zuständigkeit. 
Auch hier gelangt die oben (S. 2) aufgestellte Inter- 
pretationsregel zu praktischer Bedeutung: der Wortlaut des Ar- 
tikels lässt eine Auslegung sowohl im Sinne eines freien Aus- 
fertigungs- und Verkündigungsrechtes als auch im Sinne einer 
Ausfertigungs- und Verkündigungspflicht des Kaisers zu; da aber 
jenes freie Recht gleichbedeutend wäre mit einem Vetorechte 
und darum im offenbaren Widerspruche zu dem Grundsatze des 
Art. 5 R.-V. stände, so ist der zweiten Auslegung der Vorzug 
zu geben, nach welcher der Kaiser zur Ausfertigung und Ver- 
kündigung der Reichsgesetze verpflichtet ist. 
Auch hier wird unsere Auffassung bestätigt durch die Ent- 
stehungsgeschichte des Art. 17, insofern als während der Ver- 
handlungen des konstituierenden Reichstages wiederholt auf die 
Verpflichtung des Präsidiums hingewiesen wurde, auch den ihm 
nicht genehmen Bundesgesetzen durch die nach Art. 17 nur ihm 
zustehenden Akte zur Rechtsverbindlichkeit zu verhelfen ®®. 
23 Der hier vertretenen Ansicht von der geschichtlichen Entwickelung 
des in Art. 16 R.-V. begründeten kaiserlichen Rechts sind u. a. HAENEL, Stud. 
IIS.43 ff. und Taupicavm, Jahrb.f. Gesetzgebung etc. 1S.26N.3, anderer Ansicht: 
v. SEYDEL, Kommentar S. 171; v. RönNe, Rstr. 18. 230 N.; anscheinend auch 
Mejer, Einleitung S. 296f. N. 15. — Die Pflicht des Kaisers zur Einbringung 
der Bundesratsvorlagen an den Reichstag ist in der Litteratur allgemein 
anerkannt. 
„Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs- 
gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anord- 
nungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen 
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, 
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“ 
8 8, bes. die Worte des Abg. v. WartzporF (Weimar), Sten. Ber. 
S. 338,1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.