.. 54 -_
liche Obergutachten gebundenes Initiativrrecht des Bundesrates
gegenüberstehen würde®®.
Die dem Kaiser in Art. 17 R.-V.?® zugewiesenen Befugnisse
tragen denselben rechtlichen Charakter, wie die in Art. 16 be-
gründete Zuständigkeit.
Auch hier gelangt die oben (S. 2) aufgestellte Inter-
pretationsregel zu praktischer Bedeutung: der Wortlaut des Ar-
tikels lässt eine Auslegung sowohl im Sinne eines freien Aus-
fertigungs- und Verkündigungsrechtes als auch im Sinne einer
Ausfertigungs- und Verkündigungspflicht des Kaisers zu; da aber
jenes freie Recht gleichbedeutend wäre mit einem Vetorechte
und darum im offenbaren Widerspruche zu dem Grundsatze des
Art. 5 R.-V. stände, so ist der zweiten Auslegung der Vorzug
zu geben, nach welcher der Kaiser zur Ausfertigung und Ver-
kündigung der Reichsgesetze verpflichtet ist.
Auch hier wird unsere Auffassung bestätigt durch die Ent-
stehungsgeschichte des Art. 17, insofern als während der Ver-
handlungen des konstituierenden Reichstages wiederholt auf die
Verpflichtung des Präsidiums hingewiesen wurde, auch den ihm
nicht genehmen Bundesgesetzen durch die nach Art. 17 nur ihm
zustehenden Akte zur Rechtsverbindlichkeit zu verhelfen ®®.
23 Der hier vertretenen Ansicht von der geschichtlichen Entwickelung
des in Art. 16 R.-V. begründeten kaiserlichen Rechts sind u. a. HAENEL, Stud.
IIS.43 ff. und Taupicavm, Jahrb.f. Gesetzgebung etc. 1S.26N.3, anderer Ansicht:
v. SEYDEL, Kommentar S. 171; v. RönNe, Rstr. 18. 230 N.; anscheinend auch
Mejer, Einleitung S. 296f. N. 15. — Die Pflicht des Kaisers zur Einbringung
der Bundesratsvorlagen an den Reichstag ist in der Litteratur allgemein
anerkannt.
„Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs-
gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anord-
nungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“
8 8, bes. die Worte des Abg. v. WartzporF (Weimar), Sten. Ber.
S. 338,1.