Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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sinnten deutschen Volkes, dass auf dem Gebiete der Gesetzgebung 
die Regierung, wenn sie auch allemal die Zustimmung der Volks- 
vertretung einzuholen gebunden sein mag, hinsichtlich des Erlasses 
neuer Gesetze das endgültig entscheidende Wort zu sprechen hat. 
Diese in sämtlichen Einzelstaaten praktisch sich bethätigende An- 
schauung übte notwendig ihre Wirkung auch auf den neu ge- 
gründeten Bundesstaat, und bei der Redaktion der Reichsverfassung 
hat sie in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 zum mindesten einen geeigneten 
Anhaltspunkt, wenn nicht gar ausdrückliche Bestätigung gefunden; 
für die letztere Annahme fällt besonders ins Gewicht, dass, 
während nach Art. 37 nordd. B.-V. der Bundesrat über die dem 
Reichstage vorzulegenden „oder“ von demselben angenommenen 
gesetzlichen Anordnungen der näher bestimmten Art zu beschliessen 
hatte, nach Art. 7 R.-V. der Bundesrat über die dem Reichstage 
zu machenden Vorlagen „und“ die von demselben gefassten Be- 
schlüsse beschliessen soll. Aber auch wer diesem letzterwähnten 
Umstand Bedeutung nicht beimisst, wird zugeben müssen, dass 
es — unter Förderung durch die Wissenschaft — zum unbestreit- 
baren Gewohnheitsrechte im Deutschen Reiche geworden ist, dass 
der Bundesrat über alle vom Reichstage angenommenen Gesetz- 
entwürfe ohne Unterschied, ob dieselben bereits einmal in der 
nämlichen Form vom Bundesrate beschlossen worden sind oder 
nicht, nach erfolgter Beschlussnahme seitens des Reichstages 
seinerseits einen Beschluss zu fassen hat. Da dieser Beschluss 
des Bundesrates, wenn er überhaupt einen Sinn haben soll, ein 
vollständig freier sein muss, so ergiebt sich, dass ein Bundesrats- 
beschluss, auf welchen hin dem Reichstage ein Gesetzentwurf 
zugeht, nicht schon als Entäusserung des ihm an der Bildung des 
Reichsgesetzgebungswillens zukommenden Anteils anzusehen ist; 
jener Bundesratsbeschluss hat vielmehr staatsrechtlich nur die 
Bedeutung, dass in ihm der Wille des Bundesrates hervortritt, 
über den vorliegenden Gesetzentwurf den gesetzgeberischen Willens- 
entscheid des Reichstages - herbeizuführen, gerade so, wie in den
	        
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