— 67 —
des Siegels des Ausfertigenden. Die Erfüllung der Formalien
einer Urkunde wird in den Ausfertigungen der Reichsgesetze be-
stätigt durch einen besonderen, dem Gesetzestexte sich anschliessen-
den Schlusssatz, welcher regelmässig lautet:
„Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedruckten kaiserlichen ° Insiegel.
Gegeben .. ., den. . .*
Den anderweitigen Erfordernissen der Ausfertigung, welche
dahin gehen, dass die Thatsache des Erlasses und der Inhalt
des neuen Gesetzes aus der Urkunde erhellen, wird im Deutschen
Reiche durch wörtliche Wiedergabe des Gesetzinhaltes in Ver-
bindung mit folgender Eingangsformel genügt:
„Wir... ., von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reiches,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichs-
tages, was folgt: **!
Endlich gehört zu einer gültigen Ausfertigung gemäss Art. 17
Satz 2 R.-V. die Kontrasignatur des Reichskanzlers. Aller-
dings der blosse Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung,
welche nur von „Anordnungen und Verfügungen des Kaisers“
spricht, könnte es in Zweifel lassen, ob auch die Reichsgesetze
mit unter sie zu rechnen seien oder nicht. Auf Grund der Ent-
10 Bemerkenswert ist, dass die in den ersten vier Nummern des Bundes-
gesetzblattes enthaltenen Gesetze und Verordnungen des nordd. Bundes von
dem Beidruck des „Königlichen Insiegels* sprechen, während späterhin die
Gesetze und Verordnungen des nordd. Bundes von beigedrucktem „Bundes-
Insiegel“ sprechen. Vgl. z. B. die bei KoLLEr, Archiv des nordd. Bundes und
des Zollvereins I S. 871 abgedruckte „Verordnung, betr. die Eintührung des
Bundesgesetzblattes für den nordd. Bund. Vom 26. Juli 1867“.
41 Vielfach enthält diese Formel weitere Zusätze, z. B. über den Geltungs.
bereich des Gesetzes oder einen Hinweis auf Verfassungsbestimmungen; vgl.
2. B. Ges. vom 21. Juli 1870, betr. eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz
des Art. 24 der Verf. d. nordd. Bundes; Ges. betr. die privatrechtl. Stellung
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868; Ges. wegen
Aufhebung der Elbzölle, vom 11. Juni 1870.
5*