Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

—_ Ta — 
indem behauptet worden ist, jener Bestimmung zufolge müssten 
die Worte „im Namen des Reichs“ in der Eingangsformel der 
Reichsgesetze enthalten sein“. Richtig ist freilich, diese Be- 
stimmung auch auf die Reichsgesetze zu beziehen, da nach den 
obigen Ausführungen zu den „Anordnungen und Verfügungen 
des Kaisers“ im Sinne des Art. 17 auch die Reichsgesetze zu 
zählen sind. Aber weshalb ein „Erlass im Namen des Reichs“ 
nur durch ausdrückliche Einsetzung der Worte „im Namen des 
Reichs“ in die Eingangsformel der (Gesetze soll geschehen 
können, ist nicht verständlich; hiernach würde die Eingangsformel 
auch noch die Worte „von Reichswegen“ enthalten müssen, da 
Art.2 R.-V. ausdrücklich eine „Verkündigung von Reichswegen“ 
vorschreibt. Die fragliche Bestimmung des Art. 17 ist an erster 
Stelle von entscheidender materieller Bedeutung, indem sie 
einen (Gegensatz zum Staatenbund bedeutet; in formeller Hin- 
sicht‘ geschieht ihr vollkommen (Grenüge, wenn aus der Form der 
Ausfertigung und Verkündigung hervorgeht, dass der Kaiser 
als solcher, nicht etwa als König von Preussen, diese Akte vor- 
nimmt; hierzu bedarf es aber nicht notwendig der Einfügung der 
Worte „im Namen des Reichs“ in die Eingangsformel der Ge- 
setze. — Sollte einmal aus der Form der Ausfertigung und 
Verkündigung nicht hervorgehen, dass das Gesetz „im Namen 
des Reichs erlassen“ sei, so liegt ein gültiges Gesetz nicht vor; 
dies folgt aus dem Wesen der Publikation, welche ihren Zweck, 
den Erlass eines Gesetzes kenntlich zu machen, nur dann er- 
reichen kann, wenn aus ihr zu ersehen ist, wer das Gesetz er- 
lässt. Unrichtig ist es, mit SEYDEL (Kommentar 8. 175) daraus, 
dass die Worte des Art. 17: „bedürfen zu ihrer Gültigkeit“, nur 
der zweiten Hälfte des Satzes, welcher von der Kontrasignatur 
des Reichskanzlers handelt, beigegeben seien, e contrario zu 
schliessen, dass die Nichtbeachtung der übrigen Bestimmungen 
4 So z. B. Servei, Komm. 8. 44 und 175.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.