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indem behauptet worden ist, jener Bestimmung zufolge müssten
die Worte „im Namen des Reichs“ in der Eingangsformel der
Reichsgesetze enthalten sein“. Richtig ist freilich, diese Be-
stimmung auch auf die Reichsgesetze zu beziehen, da nach den
obigen Ausführungen zu den „Anordnungen und Verfügungen
des Kaisers“ im Sinne des Art. 17 auch die Reichsgesetze zu
zählen sind. Aber weshalb ein „Erlass im Namen des Reichs“
nur durch ausdrückliche Einsetzung der Worte „im Namen des
Reichs“ in die Eingangsformel der (Gesetze soll geschehen
können, ist nicht verständlich; hiernach würde die Eingangsformel
auch noch die Worte „von Reichswegen“ enthalten müssen, da
Art.2 R.-V. ausdrücklich eine „Verkündigung von Reichswegen“
vorschreibt. Die fragliche Bestimmung des Art. 17 ist an erster
Stelle von entscheidender materieller Bedeutung, indem sie
einen (Gegensatz zum Staatenbund bedeutet; in formeller Hin-
sicht‘ geschieht ihr vollkommen (Grenüge, wenn aus der Form der
Ausfertigung und Verkündigung hervorgeht, dass der Kaiser
als solcher, nicht etwa als König von Preussen, diese Akte vor-
nimmt; hierzu bedarf es aber nicht notwendig der Einfügung der
Worte „im Namen des Reichs“ in die Eingangsformel der Ge-
setze. — Sollte einmal aus der Form der Ausfertigung und
Verkündigung nicht hervorgehen, dass das Gesetz „im Namen
des Reichs erlassen“ sei, so liegt ein gültiges Gesetz nicht vor;
dies folgt aus dem Wesen der Publikation, welche ihren Zweck,
den Erlass eines Gesetzes kenntlich zu machen, nur dann er-
reichen kann, wenn aus ihr zu ersehen ist, wer das Gesetz er-
lässt. Unrichtig ist es, mit SEYDEL (Kommentar 8. 175) daraus,
dass die Worte des Art. 17: „bedürfen zu ihrer Gültigkeit“, nur
der zweiten Hälfte des Satzes, welcher von der Kontrasignatur
des Reichskanzlers handelt, beigegeben seien, e contrario zu
schliessen, dass die Nichtbeachtung der übrigen Bestimmungen
4 So z. B. Servei, Komm. 8. 44 und 175.