des Satzes die Ungültigkeit eines Gesetzes nicht nach sich zu
ziehen vermöge. Im Regierungsentwurf hatte es, ohne irgend-
welchen Unterschied im Ausdruck, der auf eine verschiedene
Wirkung der Nichtbeachtung der beiden Vorschriften hätte hin-
deuten können, einfach geheissen:
„Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anord-
nungen werden im Namen des Bundes erlassen und von dem
Bundeskanzler mit unterzeichnet“;
es ist anzunehmen, dass, wenn später in den Reichstagsverhand-
lungen die Worte: „bedürfen zu ihrer Gültigkeit“, nur der
zweiten Hälfte des Satzes beigefügt worden sind, dies lediglich
eine Folge der harten Kämpfe um den verantwortlichen Kanzler
gewesen ist, welche die ursprünglich gleiche Tragweite der
Nichtbeachtung der beiden Vorschriften jenes Satzes in ihrem
gegenseitigen Verhältnis nicht verschoben hat; nach dem
Regierungsentwurf hätte zweifellos die Nichtbeachtung einer
jeden von ihnen das Zustandekommen eines gültigen Gesetzes
gehindert.
Wie man einerseits das kaiserliche Recht der Ausfertigung
und Verkündigung in seiner an sich schon geringen Bedeutung
noch hat beschneiden wollen, so hat man andererseits auf
Grund der herkömmlichen Eingangsformel der Reichsgesetze die
Rechte des Kaisers am Reichsgesetzgebungsverfahren in einer
der Verfassung geradezu widersprechenden Weise zu erweitern
gesucht.
Es ist zuzugeben und kaum bestritten, dass die gebräuch-
liche Eingangsformel der Reichsgesetze (vgl. oben S. 67) ein
klares Bild von dem Gange des Reichsgesetzgebungsverfahrens
nicht giebt; denn sie erweckt jedem unbefangenen Leser den
Eindruck, als ob der Kaiser neben Bundesrat und Reichstag
materiell zur Bildung der Reichsgesetze mitzuwirken berechtigt
sei, während doch nach den unzweideutigen Vorschriften der
Verfassungsurkunde allein Bundesrat und Reichstag hierzu berufen