Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

des Satzes die Ungültigkeit eines Gesetzes nicht nach sich zu 
ziehen vermöge. Im Regierungsentwurf hatte es, ohne irgend- 
welchen Unterschied im Ausdruck, der auf eine verschiedene 
Wirkung der Nichtbeachtung der beiden Vorschriften hätte hin- 
deuten können, einfach geheissen: 
„Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anord- 
nungen werden im Namen des Bundes erlassen und von dem 
Bundeskanzler mit unterzeichnet“; 
es ist anzunehmen, dass, wenn später in den Reichstagsverhand- 
lungen die Worte: „bedürfen zu ihrer Gültigkeit“, nur der 
zweiten Hälfte des Satzes beigefügt worden sind, dies lediglich 
eine Folge der harten Kämpfe um den verantwortlichen Kanzler 
gewesen ist, welche die ursprünglich gleiche Tragweite der 
Nichtbeachtung der beiden Vorschriften jenes Satzes in ihrem 
gegenseitigen Verhältnis nicht verschoben hat; nach dem 
Regierungsentwurf hätte zweifellos die Nichtbeachtung einer 
jeden von ihnen das Zustandekommen eines gültigen Gesetzes 
gehindert. 
Wie man einerseits das kaiserliche Recht der Ausfertigung 
und Verkündigung in seiner an sich schon geringen Bedeutung 
noch hat beschneiden wollen, so hat man andererseits auf 
Grund der herkömmlichen Eingangsformel der Reichsgesetze die 
Rechte des Kaisers am Reichsgesetzgebungsverfahren in einer 
der Verfassung geradezu widersprechenden Weise zu erweitern 
gesucht. 
Es ist zuzugeben und kaum bestritten, dass die gebräuch- 
liche Eingangsformel der Reichsgesetze (vgl. oben S. 67) ein 
klares Bild von dem Gange des Reichsgesetzgebungsverfahrens 
nicht giebt; denn sie erweckt jedem unbefangenen Leser den 
Eindruck, als ob der Kaiser neben Bundesrat und Reichstag 
materiell zur Bildung der Reichsgesetze mitzuwirken berechtigt 
sei, während doch nach den unzweideutigen Vorschriften der 
Verfassungsurkunde allein Bundesrat und Reichstag hierzu berufen
	        
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