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sind. Der Reichsverfassung entspräche wohl am besten folgende
Formel:
„Wir ... von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc., verkünden im Namen des Reichs auf Grund
übereinstimmender Mehrheitsbeschlüsse des Bundesrates und des
Reichstages als Gesetz, was folgt: .. .“
Die Mangelhaftigkeit der üblichen Publikationsformel be-
rechtigt aber nicht, die unzweideutigen Vorschriften der Reichs-
verfassung kurzerhand umzustossen, wie dies FRICKER (a. a. 0,
S.26 ff.) und besonders BORNHAK (Archiv VIII S. 463 ff.) thun.
Zunächst verdient unbeschränkte Zustimmung nicht einmal
die Behauptung, dass der Kaiser nach der Publikationsformel
die „gesetzgeberische Anordnung erlasse und damit die Sanktion
erteile“; denn diese Formel lässt nebenher auch noch die Deu-
tung zu, dass der Kaiser nur den Worten nach der unmittelbare
Erteiler des (Giesetzesbefehls ist, während er in der That ledig-
lich als Vermittler einer verfassungsmässigen Pflicht gemäss den
Befehl von dem eigentlichen Gesetzgeber an die Unterthanen
übermittelt, wie es ja eine tägliche Erscheinung ist — man denke
nur an militärische Kommandos —, dass jemand als unmittelbar
befehlend auftritt, wo er zum Erlass eben des von ihm erteilten
Befehls, selbst wenn er diesen für unzweckmässig hält, ver-
pflichtet ist, und doch nimmt niemand Anstoss daran, dass er
den Befehl scheinbar als eigenen erteilt. — Unrichtig ist ferner
die Behauptung, dass der Kaiser in der Publikationsformel als
„Träger der gesetzgebenden Gewalt“ des Reichs erscheine;
denn wenn der Begriff des Trägers der Gewalt überhaupt eine
Bedeutung haben soll, so muss er aufgefasst werden im Gegen-
satz zum Organ der Gewalt (FRICKER a. a. O. S. 18); da aber
unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kaiser sich selbst in der
Publikationsformel als blosses Organ und das Reich als den
Träger der gesetzgebenden Gewalt hinstellt. — Auch kann man
nicht dem Kaiser, blos weil er zu jedem Gesetze das „Wir —