sind, überaus eng begrenzt ist, ja dermassen eng begrenzt ist,
dass die unabweislich notwendige nahe Verbindung zwischen der
gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt des Reichs be-
denklich gefährdet ist. Dieser Mangel im Bau des Reichs hat
sich bald nach seiner Gründung zeigen müssen, und die Ent-
wicklung ist daraufhin von selbst einen Weg gegangen, auf
welchem wenigstens teilweise eine Nachbesserung des Reichs-
staatsrechtes stattfinden konnte.
Ein Hauptmangel war es, dass der Kaiser bezw. das Bundes-
präsidium des norddeutschen Bundes von der materiellen Initia-
tive zur Gesetzgebung ausgeschlossen war. Durch Art. 7 Abs. 2
R.-V. ist jedem Bundesgliede das Recht der Initiative im Bundes-
rate eingeräumt; Bundesglieder aber sind einzig und allein die
Einzelstaaten, nicht auch der Kaiser als solcher; ihm war ein
solches Recht von vornherein überhaupt nicht zugedacht. Diese
Regelung war natürlich, solange man sich das Präsidium ohne
selbständige Stellung gegenüber der preussischen Staatsgewalt
dachte. Als aber zufolge der Annahme des Amendements
v. BENNIGSEN (Art. 17 Satz 2 R.-V.) das Präsidialorgan der
preussischen Staatsgewalt gegenüber selbständig geworden war und
sich demgemäss (Errichtung des Bundeskanzleramtes!) in den
höchsten Verwaltungszweigen eine selbständige Regierung durch
das Bundespräsidium verwirklichte, da war die Ausschliessung des
Präsidiums von dem Rechte, in dieser seiner Eigenschaft als
Präsidialorgan im Bundesrate die Initiative zu Gesetzesvorlagen
zu nehmen, zum mindesten unnatürlich. Nichtsdestoweniger blieb
man auf dem alten Standpunkte mit einer merkwürdigen Be-
harrlichkeit, wofür die Redaktion der Reichsverfassung in der
Behandlung des Art. 61 Abs. 2 einen charakteristischen Be-
leg giebt °®.
$% Während nämlich nach der nordd. Bundesverfassung „das Bundes-
präsidium“ „nach gleichmässiger Durchführung der Bundeskriegsorganisation
ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrate —
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 1. 6