Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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soll, entscheiden Bundesrat und Reichstag, und eine Vorlage, 
welche der Kaiser zu machen sich weigert, kann jederzeit aus 
der Mitte des Bundesrates oder des Reichstages heraus auch ent- 
gegen dem Willen des Kaisers eingebracht werden. Ja, regel- 
ımässig wird für die kaiserliche Vorlage seitens der kaiserlichen 
Regierung vorher erst die Zustimmung des preussischen Staats- 
ministeriums eingeholt sein, da sonst ein schwerer politischer 
Fehler gemacht sein würde, wenn nachher das preussische Staats- 
ministerium die preussischen Bundesratsbevollmächtigten anweisen 
wollte, gegen die kaiserliche Vorlage zu stimmen. 
Wie oben näher dargelegt wurde, hatte man ursprüng- 
lich auch nicht an ein Initiativrecht des Kaisers gegenüber 
dem Reichstage gedacht; nur bezüglich der Rechnungslegung 
(Art. 72 R.-V.) war hiervon eine offenbare Ausnahme gemacht. 
In einem eigentümlichen Entwicklungsgange ist man dann all- 
mählich dahin gekommen, wenigstens formell die Initiative für 
Regierungsvorlagen, die an den Reichstag gehen sollen, dem 
Kaiser zu überlassen, während sie materiell dem Bundesrate nach 
wie vor allein zusteht. Dem anfänglichen Plane, dem Kaiser 
weder dem Bundesrate noch dem Reichstage gegenüber ein 
Initiativrecht einzuräumen, entsprach es, die Vertretung der 
Regierungsvorlagen gleichfalls dem Kaiser vorzuenthalten; sonach 
bestimmte denn auch Art. 16 R.-V., dass Mitglieder des Bundes- 
rates oder besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien 
die Bundesratsvorlagen im Reichstage vertreten sollten. Wie es 
aber Brauch wurde, dass der Kaiser als solcher von seinen Be- 
amten ausgearbeitete Gesetzentwürfe an den Bundesrat brachte, 
da wurde es in unumgänglicher Konsequenz hiervon des weiteren 
Brauch, dass der Kaiser seine Vorlagen zunächst im Bundesrate 
und dann auch im Reichstage durch seine Beamten vertreten liess, 
Hiernach gilt es heute als ein „selbstverständliches und unbe- 
streitbares Recht des Reichskanzlers und seiner Vertreter, Zutritt 
und Gehör im Reichstage zu haben, nicht in ihrer Eigenschaft 
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