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arch und Volksvertretung durchaus gleichen Anteil an dem Ge-
setzesbefehl®. Die Bedeutung des dem Monarchen in der kon-
stitutionellen Monarchie zukommenden „Sanktionsrechtes“ ist
meines Erachtens lediglich eine praktische, insofern nämlich, als
der Monarch sich seines gesetzgeberischen Willens stets erst nach
der Volksvertretung zu entäussern hat; mit anderen Worten: der
Monarch bleibt der Volksvertretung gegenüber mit seiner Ent-
scheidung stets in Hinterhand. Dieses für die Entstehung des
Staatswillens begrifflich belanglose, für die praktische Politik
indes höchst bedeutungsvolle Verhältnis zwischen Monarch und
Volksvertretung im Gresetzgebungsverfahren ist in einzelnen konsti-
tutionell-monarchischen Verfassungen ausdrücklich ausgesprochen,
z. B. verleiht die Verfassung von Sachsen-Weimar den Ständen
das Recht nur „vorgängigen“ Beirates und Zustimmung; aber
auch da, wo ausdrückliche Bestimmungen dieser Art fehlen, besteht
kein Zweifel, dass der Monarch kraft Gewohnheitsrechtes in seiner
gesetzgeberischen Entscheidung frei ist bis zur Beschlussfassung der
Volksvertretung. Es möchte scheinen, dass man den Begriff der
Sanktion, wenn man ihm lediglich eine praktische Bedeutung zu-
kommen lassen will, am besten ganz aufgebe; indes ist diese prakti-
sche Bedeutung meinesErachtens so gross, dass allein ihretwegen die
Beibehaltung der Bezeichnung „Sanktion“ gerechtfertigt erscheint.
Dasselbe Verhältnis, welches hinsichtlich der Teilnahme an
der Bildung des staatlichen Gesetzgebungswillens zwischen Monarch
und Volksvertretung in der konstitutionellen Monarchie besteht,
besteht zwischen Bundesrat und Reichstag im Deutschen Reiche.
Materiell stehen sich beide Organe in Ansehung ihrer legislativen
Befugnisse durchaus gleich®. Da aber, wie oben ausgeführt
65 Tjeber den Einwand, der Monarch sei Inhaber der gesamten Staats-
gewalt, s. SELIGMANN, Beiträge zur Lehre vom Staatsgesetz und Staatsver-
trag II 8. 261.
6 Haxner, Stud. II S. 150f.; WESTERKAMP, R.-V. S. 110; AUERBACH,
Verf. 8, 57.