Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

hier schärfer durchgeführt, da in den ersten 13 Wochen nach 
einem Betriebsunfall die Berufsgenossenschaft dem Verletzten 
gegenüber keinerlei Verpflichtung hat, während für die Folgezeit 
die Krankenkasse, die auf Grund gesetzlicher oder statutarischer 
Vorschriften dem Rentenberechtigten etwas gewährt, nach & 8 
Unf.-Vers.-G. befugt ist, bis zum Betrage der geleisteten Unter- 
stützung sich aus dem Eintschädigungsanspruche bezahlt zu machen 
(cessio legis). Docli bildet hierbei Voraussetzung, dass die Krank- 
heit, welche die Kasse zum Eintreten nötigt, eine unmittelbare 
oder mittelbare Folge des Unfalls ist (Arbeiterversorgung 
Bad. XVI S. 344 No. 5), mag auch der letztere schon Jahre 
zurückliegen. Ist dies nicht der Fall, dann sind unabhängig von 
einander beide Bezüge zu gewähren. Daraus ergiebt sich von 
selbst, dass die Empfänger von Aszendenten-, Witwen- oder 
Waisenrenten bei eigener Erkrankung ungeschmälertes Anrecht 
auf beide Leistungen haben. 
Das Sterbegeld bei Tötung durch Betriebsunfall oder dessen 
Nachwirkungen kann dagegen auf Grund des $ 8 Unf.-Vers.-G. 
von der Krankenkasse, die ebenfalls den Hinterbliebenen Unter- 
stützung gewährt hat, in deren Höhe der Berufsgenossenschaft 
abverlangt werden — eine Massregel, von der die Kassen aus 
Rechtsunkenntnis oft Gebrauch zu machen unterlassen. Die Be- 
rufsgenossenschaften, die sich vor Weiterungen schützen wollen, 
werden regelmässig, wenn von ihnen die Hinterbliebenen den 
Ersatz der Beerdigungskosten nach $ 5 Abs. 1 Unf.-Vers.-G. 
fordern, zu aller Sicherheit durch Vermittlung der Aufsichts- 
behörde festzustellen haben, ob nicht eine Krankenkasse eben- 
falls zur Zahlung verpflichtet ist. Ergiebt sich deren Verpflich- 
tung, so empfiehlt es sich, ihr sofort zur Vermeidung von Doppel- 
zahlungen, die nicht in der Absicht des Gesetzes liegen, von dem 
Sachverhalte Kenntnis zu geben. 
Noch schwieriger gestaltet sind die Wechselbeziehungen 
zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung.
	        
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