hier schärfer durchgeführt, da in den ersten 13 Wochen nach
einem Betriebsunfall die Berufsgenossenschaft dem Verletzten
gegenüber keinerlei Verpflichtung hat, während für die Folgezeit
die Krankenkasse, die auf Grund gesetzlicher oder statutarischer
Vorschriften dem Rentenberechtigten etwas gewährt, nach & 8
Unf.-Vers.-G. befugt ist, bis zum Betrage der geleisteten Unter-
stützung sich aus dem Eintschädigungsanspruche bezahlt zu machen
(cessio legis). Docli bildet hierbei Voraussetzung, dass die Krank-
heit, welche die Kasse zum Eintreten nötigt, eine unmittelbare
oder mittelbare Folge des Unfalls ist (Arbeiterversorgung
Bad. XVI S. 344 No. 5), mag auch der letztere schon Jahre
zurückliegen. Ist dies nicht der Fall, dann sind unabhängig von
einander beide Bezüge zu gewähren. Daraus ergiebt sich von
selbst, dass die Empfänger von Aszendenten-, Witwen- oder
Waisenrenten bei eigener Erkrankung ungeschmälertes Anrecht
auf beide Leistungen haben.
Das Sterbegeld bei Tötung durch Betriebsunfall oder dessen
Nachwirkungen kann dagegen auf Grund des $ 8 Unf.-Vers.-G.
von der Krankenkasse, die ebenfalls den Hinterbliebenen Unter-
stützung gewährt hat, in deren Höhe der Berufsgenossenschaft
abverlangt werden — eine Massregel, von der die Kassen aus
Rechtsunkenntnis oft Gebrauch zu machen unterlassen. Die Be-
rufsgenossenschaften, die sich vor Weiterungen schützen wollen,
werden regelmässig, wenn von ihnen die Hinterbliebenen den
Ersatz der Beerdigungskosten nach $ 5 Abs. 1 Unf.-Vers.-G.
fordern, zu aller Sicherheit durch Vermittlung der Aufsichts-
behörde festzustellen haben, ob nicht eine Krankenkasse eben-
falls zur Zahlung verpflichtet ist. Ergiebt sich deren Verpflich-
tung, so empfiehlt es sich, ihr sofort zur Vermeidung von Doppel-
zahlungen, die nicht in der Absicht des Gesetzes liegen, von dem
Sachverhalte Kenntnis zu geben.
Noch schwieriger gestaltet sind die Wechselbeziehungen
zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung.