Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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ausschliessen wollen, dann wäre wohl die Fassung in 8 43 anders 
gewählt. 
Während hier ein weitgehendes Wohlwollen gegen die Ver- 
sicherten zu Tage getreten ist, enthält 8 44 Abs. 5 Inv.-Vers.-G. 
(früher $ 31 Abs. 3 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) in voller Strenge den 
Grundsatz der Unzulässigkeit doppelter Bezüge, soweit den Hinter- 
bliebenen aus Anlass des Todes des Versicherten auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze Renten gewährt werden. Es findet 
dann nach einem durch Frh. von Stumm in zweiter Lesung ein- 
gebrachten Antrage neben der Unfallrente keine Erstattung der 
halben Beiträge an die Angehörigen statt (vgl. Stenogr. Berichte 
des Reichstages 1889 S. 1365ff... Es lässt sich nicht leugnen, 
dass im Hinblicke auf $ 15 Abs. 2 Satz 2 Inv.-Vers.-G. diese 
Bestimmung folgerichtig ist, da der Unfallverletzte und seine 
Hinterbliebenen gleichmässig behandelt werden. 
In 8 113 Inv.-Vers.-G. sind ausführlicher, als bisher in $ 76 
Inv.- u. Alt.-Vers.-G., die Versicherungsanstalten für verpflichtet 
erklärt, zunächst auch dann, wenn Unfallrente wegen Herbei- 
führung der Invalidität durch einen Betriebsunfall gefordert werden 
könnte, aber noch nicht gewährt wird, die Invalidenrente zu be- 
willigen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen die zuständige Be- 
rufsgenossenschaft. Sie dürfen an Stelle des Verletzten die Fest- 
stellung der Unfallrente betreiben und sind bei Einlegung von 
Rechtsmitteln nicht dadurch benachteiligt, dass ohne ihr Ver- 
schulden etwaige Versäumung von Fristen eingetreten ist. Streitig- 
keiten zwischen ihnen und den Versicherten über den Ersatz- 
anspruch entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
Mit aller Entschiedenheit muss betont werden, dass die 
Voraussetzungen des Zusammenfallens von Unfall- und Invaliden- 
rente nur dann gegeben sind, wenn durch den Betriebsunfall und 
die mit ihm im Kausalnexus stehende Entwicklung die Erwerbs- 
fähigkeit in einem Masse geschwunden ist, wie es den $$ 5 Abs. 4, 
16 Inv.-Vers.-G. entspricht. Ergreift also die Erwerbsbeschränkung
	        
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