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ausschliessen wollen, dann wäre wohl die Fassung in 8 43 anders
gewählt.
Während hier ein weitgehendes Wohlwollen gegen die Ver-
sicherten zu Tage getreten ist, enthält 8 44 Abs. 5 Inv.-Vers.-G.
(früher $ 31 Abs. 3 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) in voller Strenge den
Grundsatz der Unzulässigkeit doppelter Bezüge, soweit den Hinter-
bliebenen aus Anlass des Todes des Versicherten auf Grund der
Unfallversicherungsgesetze Renten gewährt werden. Es findet
dann nach einem durch Frh. von Stumm in zweiter Lesung ein-
gebrachten Antrage neben der Unfallrente keine Erstattung der
halben Beiträge an die Angehörigen statt (vgl. Stenogr. Berichte
des Reichstages 1889 S. 1365ff... Es lässt sich nicht leugnen,
dass im Hinblicke auf $ 15 Abs. 2 Satz 2 Inv.-Vers.-G. diese
Bestimmung folgerichtig ist, da der Unfallverletzte und seine
Hinterbliebenen gleichmässig behandelt werden.
In 8 113 Inv.-Vers.-G. sind ausführlicher, als bisher in $ 76
Inv.- u. Alt.-Vers.-G., die Versicherungsanstalten für verpflichtet
erklärt, zunächst auch dann, wenn Unfallrente wegen Herbei-
führung der Invalidität durch einen Betriebsunfall gefordert werden
könnte, aber noch nicht gewährt wird, die Invalidenrente zu be-
willigen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen die zuständige Be-
rufsgenossenschaft. Sie dürfen an Stelle des Verletzten die Fest-
stellung der Unfallrente betreiben und sind bei Einlegung von
Rechtsmitteln nicht dadurch benachteiligt, dass ohne ihr Ver-
schulden etwaige Versäumung von Fristen eingetreten ist. Streitig-
keiten zwischen ihnen und den Versicherten über den Ersatz-
anspruch entscheidet das Reichsversicherungsamt.
Mit aller Entschiedenheit muss betont werden, dass die
Voraussetzungen des Zusammenfallens von Unfall- und Invaliden-
rente nur dann gegeben sind, wenn durch den Betriebsunfall und
die mit ihm im Kausalnexus stehende Entwicklung die Erwerbs-
fähigkeit in einem Masse geschwunden ist, wie es den $$ 5 Abs. 4,
16 Inv.-Vers.-G. entspricht. Ergreift also die Erwerbsbeschränkung