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nachzuzahlen, während neben einer Unfallrente von 750 M. und
mehr keine Rentenzahlung denkbar ist. Dem Antrage, unter
allen Umständen mindestens ein Drittel der Invaliden- oder Alters-
rente zu gewähren, wurde in der Kommission (Bericht No. 270
S. 95) regierungsseitig mit Erfolg entgegengehalten, dass es eine
irrige Auffassung sei, bei einer ausschliesslich durch Betriebs-
unfall herbeigeführten Invalidität Zuwendungen mit Rücksicht
auf die zur Invalidenversicherung geleisteten Beiträge zu machen.
Bei der Sachlage, wie sie sich später durch Annahme des 8 43
im Reichstage herausstellte, hätte man konsequenter Weise auch
für die Fälle des Ruhens der Invaliden- oder Altersrente nach
$ 48 No.1 die halben Beiträge zurückerstatten müssen; dies ist
indes unterblieben und kann im Wege der Analogie mangels
ausdrücklicher Vorschriften nicht aus dem Gesetze abgeleitet
werden.
Da diejenigen Personen, welche Unfallrente beziehen, insofern
eine gewisse Versorgung haben und durch die Bestimmungen in
$ 48 No. 1 immerhin etwas gegenüber den sonstigen Versicherten
wegen des zukünftigen Rentenbezuges benachteiligt sind, so ent-
spricht es der Billigkeit, wenn sie durch 8 6 Inv.-Vers.-G. (früher
8 4 Abs. 3 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.) für berechtigt erklärt sind,
auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde sich
von der Invalidenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Vorbedingung für die Befreiung ist, dass die jährliche Höhe der
Unfallrente dem Mindestbetrage der Invalidenrente gleichkommt,
d. h. nach dem früheren Rechte 111 M., nach dem Invaliden-
versicherungsgesetz 116 M. Von dieser Befugnis wird nicht selten
Gebrauch gemacht, da die Unfallrentenempfänger, denen bei der
Suche nach Arbeitsstellen leicht wegen ihres mehr oder weniger
augenfälligen körperlichen Gebrechens Hindernisse sich entgegen-
stellen, erfahrungsmässig alsdann eher Beschäftigung finden, wenn
sie darauf hinweisen können, dass man bei ihrer Annahme die
Invalidenbeiträge zu sparen im Stande sei. Selbstverständlich hat