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die Befreiung nur von dem Zeitpunkte ab Wirksamkeit, in welchem
der bezügliche Antrag der zuständigen Behörde zur Entscheidung
unterbreitet wird. Von rückwirkender Kraft kann nicht die Rede
sein, auch wenn Jahre lang aus Unkenntnis der Möglichkeit, einen
entsprechenden Antrag zu stellen, Versicherungsbeiträge geleistet
sind (Amtl. Nachr., Inv.- u. Alt.-Vers., 1894, S. 151 No. 379).
Auch wird man es für zulässig halten müssen, das erlangte
Vorrecht später wieder aufzugeben, zumal da ein derartiger Ver-
zicht auf die eingetretene Befreiung nur dann Bedeutung für die
Erlangung der Invaliden- oder Altersrente hat, wenn die Anwart-
schaft darauf ($ 46 Inv.-Vers.-G.) nicht verloren gegangen ist,
oder wenn sie durch Wiedereintreten der Versicherungspflicht
oder durch freiwillige Beitragsleistung unter Zurücklegung einer
Wartezeit von 200 Beitragswochen wieder auflebt.
Sehr zweckmässig ist eine andere neue Vorschrift (8 6 Abs. 1
Satz 2 Inv.-Vers.-G.), welche geeignet ist, eine überflüssige Art
der Versicherung auszuschliessen. Bekanntlich ist der Bezug
einer Invaliden- neben der Altersrente unzulässig und
umgekehrt ($ 48 Abs. 3 das., vgl. früher $ 29 Abs. 2 Inv.- u.
Alt.-Vers.-G.). Trotzdem unterlagen dem Versicherungszwange
bisher auch diejenigen Personen, welchen eine Altersrente zu-
stand, falls sie eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung
ausübten. Dieser Rechtszustand ist, wie die Begründung zum
Invalidenversicherungsgesetz® ganz richtig ausführte, den Be-
teiligten vielfach nicht verständlich geworden, auch entsprach es
häufig nicht der Billigkeit, noch weiter Invalidenbeiträge zu for-
dern, falls die Höhe der Altersrente die nach menschlichem Er-
messen etwa zu erwartende Invalidenrente überstieg (z. B. sie
betrug in IV. Loohnklasse 191 M. 40 Pf. jährlich, ein Betrag,
der ohne die Novelle erst in ferner Zukunft hätte erreicht werden
können). Andererseits trug man Bedenken, diese Personen von
8 Reichstagsdrucksachen No. 93 von 1898/99 S. 249.