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der obligatorischen Versicherung schlechthin zu befreien, weil
nur von Fall zu Fall die Frage beantwortet werden kann, ob die
Invalidenrente sich für sie höher stellen würde. Es ist daher
denen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, in
derselben Weise, wie den Empfängern einer Unfallrente von min-
destens 116 M. jährlich, die Befugnis gegeben, nach ihrer freien
Wahl das Pflichtversicherungsverhältnis zu lösen.
Keine eigentliche Doppelversicherung (vgl. unten 8.112), wohl
aber ein zu mancherlei Verwicklungen führendes Ineinandergreifen
der Mehrzahl von Versicherungsorganen steht in Frage bei der
im freien Ermessen der Berufsgenossenschaften und Versicherungs-
anstalten liegenden, in den letzten Jahren immer häufiger an-
gewendeten Gewährung des Heilverfahrens.
Nach 8 76° K.-Vers.-G. (Fassung der Novelle vom 10. April
1892/1. Jan. 1893) sind die Berufsgenossenschaften hierzu in
weiterer Ausgestaltung der in $ 10 Landw. Unf.-Vers.-G. ent-
haltenen Vorschrift allgemein befugt. Vom Tage der Ueber-
nahme an bis zum Abschlusse des Heilverfahrens oder bis zum
Ende der 13. Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges tritt
die Berufsgenossenschaft in den Krankengeldanspruch des Ver-
letzten ein, während sie andererseits die Rechtsnachfolgerin der
Krankenkasse betreffs aller derselben obliegenden Verbindlich-
keiten wird.
Umgekehrt haben nach $ 5 Abs. 8 Unf.-Vers.-G. die Berufs-
genossenschaften das Recht, der Krankenkasse, welcher der Be-
schädigte angehört, gegen Ersatz der ihr hierdurch entstehenden
Kosten die Fürsorge für denselben über das erste Vierteljahr
hinaus bis zum Abschlusse des Heilverfahrens zu übertragen. Die
Kasse muss sich aber, abweichend von den Vorschriften in 88 57,
57° K.-Vers.-G., in solchen Pflegefällen nicht durchweg mit dem
halben Krankengelde als Ersatz für ärztliche Behandlung, Arznei
u.dgl. begnügen, sondern es ist ihr gestattet, nachweisbare Mehr-
aufwendungen sich erstatten zu lassen.
Archiv für öffentliches Recht. XV. 1. 7