Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Der bedeutende Aufschwung, den im Laufe der Zeit das 
Heilverfahren der Versicherungsanstalten genommen hat, ist 
die Veranlassung zu neuer und eingehender Regelung der gegen- 
seitigen Beziehungen gewesen (88 18—23 Inv.-Vers.-G., früher 
8 12 Inv.- u. Alt.-Vers.-G.). 
Wenn die Anstalt eine Krankenfürsorge eintreten lässt, so 
gehen bei Versicherten, die der reichs- oder landesgesetzlichen 
Krankenversicherung unterliegen, vom Anfang des Heilverfahrens 
ab bis zu dessen Beendigung die Pflichten der Krankenkasse 
gegen den Patienten auf die Anstalt über. Dagegen hat ihr die 
Krankenkasse Ersatz zu gewähren in Höhe des Krankengeldes, 
das der Versicherte für sich fordern konnte; Erstattung der Arzt-, 
Arznei- und sonstigen Pflegekosten durch fernere Zahlung des 
halben Krankengeldes findet sich nicht vorgeschrieben. Wohl 
aber hat die Versicherungsanstalt den Angehörigen des Ver- 
pflegten eine Unterstützung zu zahlen, einerlei ob er der gesetz- 
lichen Krankenversorgung unterliegt oder nicht. Ist ersteres der 
Fall, so beträgt die Leistung die Hälfte des für ihn während der 
gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung massgebend ge- 
wesenen Krankengeldes, anderenfalls den vierten Teil des für den 
Ort seiner letzten Beschäftigung oder seines letzten Aufenthalts 
massgebenden ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter 
($ 8 K.-Vers.-G.). Eine etwaige Invalidenrente kann auf die 
Angehörigenunterstützung angerechnet werden ($ 18 Schlusssatz 
Inv.-Vers.-G.), so dass es statthaft ist, bei der später mit rück- 
wirkender Kraft für die Dauer des erfolglos gebliebenen Heil- 
verfahrens zugebilligten Invalidenrente den Betrag der gezahlten 
Angehörigenunterstützung in Ansatz zu bringen. 
Das Gegenstück hierzu bildet $ 47 Abs. 2 Inv.-Vers.-G., 
wonach an Stelle der Angehörigenunterstützung für Invaliden- 
rentenempfänger, denen das Heilverfahren in Aussicht auf Wieder- 
erlangung der Erwerbsfähigkeit geboten wird, die Invalidenrente 
angerechnet werden kann.
	        
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