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Beendigung der Krankenunterstützung eine angemessene, den
vierten Teil des ortsüblichen Tagelohnes unter Umständen über-
schreitende fernere Zuwendung an die Angehörigen geboten wer-
den®. Hoffentlich erweist sich der hier betretene Weg als gangbar;
das Ziel, dessen Erreichung damit versucht wird, ist jedenfalls
ganz dem wohlwollenden Geiste der Arbeiterversicherung ent-
sprechend: man unterschätze ja nicht die Bedeutung, welche in
der Fürsorge für die Familie gleichzeitig mit der Pflege des er-
krankten Arbeiters selbst enthalten ist. Nur nebenbei mag auch
auf die erhebliche Entlastung der Armenpflege durch derartige
Massregeln hingewiesen werden.
Für die Wechselbeziehungen zwischen der Invaliden- und
der Unfallversicherung ist von Wichtigkeit die Vorschrift in
8 21 Inv.-Vers.-G. Dieselbe war in dem Regierungsentwurfe
nicht enthalten. In der Kommission wurde indes mit Recht
darauf hingewiesen, dass es der Billigkeit entspreche, wenn die
Versicherungsanstalt, welche bei einer auf entschädigungspflichtige
Betriebsunfälle zurückzuführenden Krankheit das Heilverfahren
gewährt und damit den Eintritt der Invalidität verhindert habe,
von der dadurch ganz oder zum Teil entlasteten Berufsgenossen-
schaft Ersatz der Kosten in demselben Masse verlangen könne,
wie dies den Krankenkassen ihr gegenüber nach $ 19 Satz 3
Inv.-Vers.-G. gestattet ist. Thatsächlich hat sie ja in solchen
Fällen die Geschäfte der Berufsgenossenschaft besorgt. Nur für
diejenigen Aufwendungen, welche sie vor dem Beginne der
14. Woche nach dem Betriebsunfalle gemacht hat, kann sie sich
nicht an die Berufsgenossenschaft, sondern lediglich an die etwa
zuständige Krankenkasse halten ($ 18 Abs. 3 das.).
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, die von der Ver-
sicherungsanstalt gewährten Heilmassregeln bei Festsetzung der
Unfallrente so zu behandeln, als ob sie von ihnen selbst aus-
® Vgl. Fey und Dierz, Zeitschr., Die Invaliden- und Altersversicherung,
10. Jahrg. No. 2 8. 14.