— 1053 —
Krankenkassen, so liegt in dem Merkmal der Freiwilligkeit die
Unmöglichkeit enthalten, einer Mehrzahl von Zwangs-Kassen
gleichzeitig anzugehören. Wer also in einer Ortskrankenkasse
versichert ist, der kann nicht daneben Mitglied einer zweiten
Ortskrankenkasse oder einer Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder Innungs-
krankenkasse sein und umgekehrt, einerlei ob er durch freiwilligen
Beitritt oder durch Hinweis auf seine Beschäftigung diese Doppel-
versicherung zu begründen beabsichtigt. Wenn jemand in mehreren
Betrieben täglich gegen Lohn beschäftigt wird, für welche ver-
schiedene Kassen zuständig sind, so wird deshalb doch keine
Doppelmitgliedschaft Platz greifen. Ein kaufmännisch ausgebildeter
Buchhalter z. B., der seine Hauptthätigkeit einer Fabrik widmet
und der Betriebskrankenkasse derselben angehört, wird nicht um
deswillen Mitglied einer Fleischerinnungskrankenkasse werden,
weil er einem mit der Buchführung nicht vertrauten Schlachter-
meister allabendlich dessen Geschäftsjournal in Ordnung bringt.
Diese nebensächliche Arbeit bleibt bei der Feststellung der
Kassenzugehörigkeit ausser Betracht. Zu einer Kollision würde
es nur dann kommen können, wenn beide Beschäftigungen nach
der darauf verbrachten Zeit und nach dem (sesamtertrage der
dadurch gewonnenen Baar- und Naturalbezüge vollständig gleich-
wertig wären; in diesem ziemlich unwahrscheinlichen Fall ist es,
da eine solche Doppelmitgliedschaft schlechterdings nicht in den
Rahmen der Zwangsversicherung passt, für zulässig zu halten,
dasjenige Arbeitsverhältnis entscheiden zu lassen, in welches der
Betreffende zuerst thatsächlich eingetreten ist!!.
Eine Abweichung hinsichtlich der Innungskrankenkassen (8 73
K.-Vers.-G.) findet sich in der Praxis — Arbeiterversorgung
ı! Der $ 52 Abs. 2 K.-Vers.-G., nach welchem die sämtlichen Arbeit-
geber eines Versicherten, der gleichzeitig in mehreren die Versicherungs-
pflicht begründenden Arbeitsverhältnissen steht, als Gesamtschuldner für
die vollen Beiträge und Eintrittsgelder haften, hat offenbar nur den Fall im
Auge, dass eine einzige Zwangskasse für die Versicherung zuständig ist,
nicht eine Mehrheit derselben.