Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Krankenkassen, so liegt in dem Merkmal der Freiwilligkeit die 
Unmöglichkeit enthalten, einer Mehrzahl von Zwangs-Kassen 
gleichzeitig anzugehören. Wer also in einer Ortskrankenkasse 
versichert ist, der kann nicht daneben Mitglied einer zweiten 
Ortskrankenkasse oder einer Betriebs-(Fabrik-), Bau- oder Innungs- 
krankenkasse sein und umgekehrt, einerlei ob er durch freiwilligen 
Beitritt oder durch Hinweis auf seine Beschäftigung diese Doppel- 
versicherung zu begründen beabsichtigt. Wenn jemand in mehreren 
Betrieben täglich gegen Lohn beschäftigt wird, für welche ver- 
schiedene Kassen zuständig sind, so wird deshalb doch keine 
Doppelmitgliedschaft Platz greifen. Ein kaufmännisch ausgebildeter 
Buchhalter z. B., der seine Hauptthätigkeit einer Fabrik widmet 
und der Betriebskrankenkasse derselben angehört, wird nicht um 
deswillen Mitglied einer Fleischerinnungskrankenkasse werden, 
weil er einem mit der Buchführung nicht vertrauten Schlachter- 
meister allabendlich dessen Geschäftsjournal in Ordnung bringt. 
Diese nebensächliche Arbeit bleibt bei der Feststellung der 
Kassenzugehörigkeit ausser Betracht. Zu einer Kollision würde 
es nur dann kommen können, wenn beide Beschäftigungen nach 
der darauf verbrachten Zeit und nach dem (sesamtertrage der 
dadurch gewonnenen Baar- und Naturalbezüge vollständig gleich- 
wertig wären; in diesem ziemlich unwahrscheinlichen Fall ist es, 
da eine solche Doppelmitgliedschaft schlechterdings nicht in den 
Rahmen der Zwangsversicherung passt, für zulässig zu halten, 
dasjenige Arbeitsverhältnis entscheiden zu lassen, in welches der 
Betreffende zuerst thatsächlich eingetreten ist!!. 
Eine Abweichung hinsichtlich der Innungskrankenkassen (8 73 
K.-Vers.-G.) findet sich in der Praxis — Arbeiterversorgung 
  
  
ı! Der $ 52 Abs. 2 K.-Vers.-G., nach welchem die sämtlichen Arbeit- 
geber eines Versicherten, der gleichzeitig in mehreren die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeitsverhältnissen steht, als Gesamtschuldner für 
die vollen Beiträge und Eintrittsgelder haften, hat offenbar nur den Fall im 
Auge, dass eine einzige Zwangskasse für die Versicherung zuständig ist, 
nicht eine Mehrheit derselben.
	        
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