Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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meindekrankenversicherung in dem ganzen Aufbau der Arbeiter- 
fürsorge bei uns einnimmt, lässt es nicht möglich erscheinen, 
dass jemand ihr neben einer anderen auf Zwang beruhenden 
Kasseneinrichtung sich anschliesse, während z. B. die Knapp- 
schaftskasse (& 74 K.-Vers.-G.) ihrer Natur nach es verträgt, 
wenn ein Mitglied gleichzeitig in der Ortskrankenkasse versichert 
ist (Arbeiterversorgung Bd. XIV S. 614 No. 12). 
Im weitesten Umfange findet dagegen die Doppelversicherung 
statt durch Vermittlung der eingeschriebenen Hülfskassen 
und der auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen er- 
richteten Krankenkassen. Ein Teil derselben hat darauf ver- 
zichtet, durch Anpassung der Kassenleistungen an die Vorschriften 
in 8 75 K.-Vers.-G. sich eine amtliche Bescheinigung darüber zu 
verschaffen, nach welcher ihre Mitglieder von der Verpflichtung, 
der Zwangsversicherung anzugehören, befreit sind (88 75° und ? 
das.). Diese Kassen werden deshalb treffend „Zuschusskassen“ 
genannt, weil sie für versicherungspflichtige Personen sich die Auf- 
gabe gestellt haben, neben demjenigen, was die legitime Haupt- 
kasse (Zwangs- oder Hülfskasse) gewährt, einen Zuschuss dar- 
zubieten. Für die Verwaltungsbehörden empfiehlt es sich, zur 
Vermeidung von Missverständnissen dahin zu wirken, dass den 
Statutenbüchern dieser Kassen eine Bemerkung aufgedruckt wird 
etwa folgenden Inhalts: 
„Diese Kasse genügt den Anforderungen des 875 K.-Vers.-G. 
nicht, befreit daher nicht von der Zugehörigkeit zu der ge- 
setzlichen Krankenversicherungsstelle.“ 
Es wird hierdurch erreicht, dass die Arbeitgeber bei einiger 
Aufmerksamkeit dem Irrtum entgehen, als ob sie es nicht nötig 
hätten, die von ihnen beschäftigten Mitglieder solcher Zuschuss- 
kassen bei der Orts- u.s.w. Krankenkasse gemäss $ 49 K.-Vers.-G. 
anzumelden. Anderenfalls droht ihnen die gesetzliche Strafe ($ 81) 
MT 
kassen im engeren Sinne, weil sie nur eine besondere Abteilung der Kasse 
der betreffenden Gemeinde ist ($ 9 K.-Vers.-G.).
	        
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