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meindekrankenversicherung in dem ganzen Aufbau der Arbeiter-
fürsorge bei uns einnimmt, lässt es nicht möglich erscheinen,
dass jemand ihr neben einer anderen auf Zwang beruhenden
Kasseneinrichtung sich anschliesse, während z. B. die Knapp-
schaftskasse (& 74 K.-Vers.-G.) ihrer Natur nach es verträgt,
wenn ein Mitglied gleichzeitig in der Ortskrankenkasse versichert
ist (Arbeiterversorgung Bd. XIV S. 614 No. 12).
Im weitesten Umfange findet dagegen die Doppelversicherung
statt durch Vermittlung der eingeschriebenen Hülfskassen
und der auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen er-
richteten Krankenkassen. Ein Teil derselben hat darauf ver-
zichtet, durch Anpassung der Kassenleistungen an die Vorschriften
in 8 75 K.-Vers.-G. sich eine amtliche Bescheinigung darüber zu
verschaffen, nach welcher ihre Mitglieder von der Verpflichtung,
der Zwangsversicherung anzugehören, befreit sind (88 75° und ?
das.). Diese Kassen werden deshalb treffend „Zuschusskassen“
genannt, weil sie für versicherungspflichtige Personen sich die Auf-
gabe gestellt haben, neben demjenigen, was die legitime Haupt-
kasse (Zwangs- oder Hülfskasse) gewährt, einen Zuschuss dar-
zubieten. Für die Verwaltungsbehörden empfiehlt es sich, zur
Vermeidung von Missverständnissen dahin zu wirken, dass den
Statutenbüchern dieser Kassen eine Bemerkung aufgedruckt wird
etwa folgenden Inhalts:
„Diese Kasse genügt den Anforderungen des 875 K.-Vers.-G.
nicht, befreit daher nicht von der Zugehörigkeit zu der ge-
setzlichen Krankenversicherungsstelle.“
Es wird hierdurch erreicht, dass die Arbeitgeber bei einiger
Aufmerksamkeit dem Irrtum entgehen, als ob sie es nicht nötig
hätten, die von ihnen beschäftigten Mitglieder solcher Zuschuss-
kassen bei der Orts- u.s.w. Krankenkasse gemäss $ 49 K.-Vers.-G.
anzumelden. Anderenfalls droht ihnen die gesetzliche Strafe ($ 81)
MT
kassen im engeren Sinne, weil sie nur eine besondere Abteilung der Kasse
der betreffenden Gemeinde ist ($ 9 K.-Vers.-G.).