Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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und die unter Umständen sehr weitgehende Ersatzpflicht des 8 50, 
von welcher ein Rechtsirrtum über das Wesen und die Bedeutung 
jener Kassen nicht entbindet (Arbeiterversorgung Bd. XV 8, 67 
und 8. 592). 
Genügt aber die Hülfskasse bescheinigtermassen den An- 
sprüchen des & 75 cit., dann hat das in versicherungspflichtige 
Beschäftigung tretende Mitglied die Wahl, ob es von der gesetz- 
lich gewährleisteten Befreiung betrefis der Zwangskasse Gebrauch 
machen will oder nicht. Verzichtet es auf das Vorrecht, dann 
findet Doppelversicherung statt, und hinsichtlich der Zwangskasse 
bestehen die vollen Mitgliedsrechte und -Pflichten, insbesondere 
in Bezug auf die Kassenverwaltung und die Verbindlichkeit des 
Arbeitgebers zur Aufbringung der Beiträge (ein Drittel aus 
eigenen Mitteln); nur von einer Kürzung des Krankengeldes wird 
unten die Rede sein (S. 110ff.). 
Gleichgültig ist es, ob die Doppelmitgliedschaft sofort bei 
Beginn der Beschäftigung bestand oder erst nachträglich, sei 
es durch Eintritt in die Hülfskasse, sei es durch Verzicht auf 
die Befreiung von der Zwangskasse, herbeigeführt ist'*. Will 
der Versicherte später wieder aus der Zwangskasse ausscheiden, 
ohne die versicherungspflichtige Thätigkeit aufzugeben, so muss 
er nach $ 19 Abs. 5 K.-Vers.-G. spätestens drei Monate vor 
Schluss des Rechnungsjahres seinen Austritt bei dem Vorstande 
anmelden und bis zum Jahresschlusse nachweisen, dass er Mit- 
glied einer in $ 75 bezeichneten Kasse geworden ist. 
Bei den Hülfskassen ist die Doppelversicherung regelmässig 
unbeschränkt. Hin und wieder findet sich die statutarische Vor- 
schrift, dass die Mitgliedschaft in einer anderen Kasse, nicht 
aber in mehreren derselben statthaft sei. Zuwiderhandelnde 
werden wegen Wegfalls einer die Aufnahme bedingenden Voraus- 
14 Archiv £f. öffentl. Recht Bd. XIII Heft 2 8. 283ff, Arbeiterversorgung 
Bd. X S. 74ff., 589 No. 3.
	        
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