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setzung gemäss $ 15 Abs. 1 Hülfsk.-G. aus der Kasse aus-
geschlossen, in deren Statuten ein derartiges Verbot enthalten ist.
In Bezug auf die Wirkungen der Doppelversicherung ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass jede der beteiligten Kranken-
kassen voll ihre Leistungen gewähren muss. Nicht anwendbar
ist die Bestimmung in $ 57 K.-Vers.-G., wonach auf Kassen,
welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Ver-
pflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift
erfüllt haben, der Unterstützungsanspruch nach Massgabe des
Krankenversicherungsgesetzes im Betrage der geleisteten Unter-
stützung übergeht — denn die Leistungen der eingeschriebenen
Hülfskassen beruhen auf dem Mitgliedsvertrage, nicht auf dem
Gesetze selbst (vgl. oben Anm. 10). Es behält deshalb sein Be-
wenden dabei, dass die auf Vertrag beruhenden Ansprüche des
Versicherten gegen Dritte unberührt bleiben ($ 57 Abs. 1 am
Ende).
Einige Einschränkungen der Leistungspflicht mehrerer neben-
einander beteiligter Krankenkassen ergeben sich indes aus dem
Gesetze ($$ 75, 26° Abs. 1 und Abs. 2 No. 1, 2° K.-Vers.-G.).
Zunächst liegt es auf der Hand, dass für den Versicherten
die Möglichkeit, entweder von der einen oder der anderen Kranken-
kasse auf deren Rechnung ärztliche Behandlung, Arzneien, Heil-
mittel u. s. w. zu verlangen, herzlich wenig wert ist, da er in
höherem Masse, als eine einzige Kasse sie ihm bietet, doch nicht
dieser Leistungen bedarf. Mit Rücksicht hierauf hat man bei
den eingeschriebenen und landesrechtlichen, dem $ 75 K.-Vers.-G.
genügenden Hülfskassen in Abs. 3 daselbst bestimmt, dass für
diejenigen ihrer Mitglieder, welche zugleich der Gemeindekranken-
versicherung oder einer auf Grund des Krankenversicherungs-
gesetzes errichteten Krankenkasse angehören, an Stelle der freien
ärztlichen Behandlung und Arznei eine Erhöhung des Kranken-
seldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tagelohns
($ 8) ihres Beschäftigungsorts gewährt werden kann.