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Diese Vorschrift war durchaus notwendig, nachdem man sich
entschlossen hatte, durch die Krankenversicherungsnovelle vom
10. April 1892 die Hülfskassen zu zwingen, wie die Ortskranken-
kassen ärztliche Behandlung, Arzneien u. s. w. in natura zu ge-
währen. Bis dahin war es ihnen freigestellt, ganz allgemein und
ohne Gefährdung ihres Befreiungsvorrechts ein Krankengeld von
drei Vierteln des ortsüblichen Tagelohns zu gewähren, wovon
ein Viertel für jene Naturalleistungen gerechnet wird ($ 75
K.-Vers.-G., Fassung vom 15. Juni 1883). Jetzt sind die Hülfs-
kassen bei den Doppeltversicherten immerhin noch in günstigerer
Lage als die Zwangskassen; sie haben die Wahl, ob sie statu-
tarısch die fraglichen Leistungen durch die Geldsumme ablösen
wollen oder nicht (Die Invaliden- und Altersversicherung Bd. V
8. 8), und sie brauchen keinen Rückgriff der Zwangskasse zu be-
fürchten, welche den Arzt oder vielleicht sogar das Krankenhaus
bezahlte!5. Andererseits ist die Pauschalvergütung auch für Sonn-
und Feiertage zu entrichten, da an diesen wie an anderen Tagen
die ärztliche Hülfe nötig ist (Arbeiterversorgung Bd. XIV S. 442),
und es kann der Zwangskrankenkasse, falls die Hülfskasse von
der Befugnis der Ablösung ihrer Naturalleistungen, bezw. der
Versicherte von dem statutarisch etwa ihm gegebenen Wahlrecht
keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zugemutet werden, abgesehen
von dringenden Fällen, einen anderen Arzt als ihren eigenen
Kassenarzt zu bezahlen, sofern statutarisch das Monopol der
Kassenärzte festgelegt ist ($ 26* Abs. 2 No. 2? K.-Vers.-G.;
Arbeiterversorgung Bd. X 8, 592; Die Invaliden- und Alters-
versicherung Bd. VI 8, 40).
Nicht nur die doppelt zu beanspruchende ärztliche Behand-
lung nebst Zubehör, sondern auch der mehrfache Krankengeld-
bezug ist für das Verhältnis zwischen Zwangs- und Hülfskassen
gesetzlich geregelt ($ 26* Abs. 1 und No. 1 des Abs. 2 K.-Vers.-G.).
15 Arbeiterversorgung Bd. XV 8, 580 unter No. 1.