Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 10 — 
nung, dass damit erheblich über das Ziel hinaus geschossen werden 
würde. Es lag doch in der That keine Veranlassung vor, die 
Doppeltversicherten, welche aus Unachtsamkeit die Anmeldung 
bei der Zwangskasse versäumt hatten, schlechter zu stellen, als 
bestrafte Betrüger oder Raufbolde, denen nach 8 26* Abs. 2 
No. 2 das. zwar das Krankengeld, nicht aber auch die sonstige 
Kassenunterstützung (Arzt, Arznei u. s. w.) versagt werden darf. 
So hat man sich denn schliesslich darüber verständigt, dass 
Mitglieder, welche der Meldepflicht nicht genügt haben, kraft 
entsprechender statutarischer Androhung vom Kassenvorstande in 
Ordnungsstrafen bis zu 20 M. genommen werden können 
($ 26 Abs. 2 No. 2* das.). 
Wenn allerdings das Mitglied arglistiger Weise auf Be- 
fragen das Bestehen der Doppelversicherung abgeleugnet 
hat, um sich deren Vorteile ohne jeden Abzug zu wahren, dann 
liegen die Voraussetzungen des Betruges ($ 263 R.-St.-G.-B.) 
regelmässig vor, und auf dem Umwege der Strafanzeige gegen 
den Schuldigen kann insoweit die Befugnis der Vorenthaltung des 
Krankengeldes nach $ 26° Abs. 2 No. 2 K.-Vers.-G. ausgeübt 
werden. 
Der Zweck, welchen man verfolgt hat, indem die Zwangs- 
kassen mit dem Rechte ausgestattet wurden, unter Verleihung 
der Strafgewalt die Anzeige der Doppelversicherung binnen einer 
Woche nach dem Eintritte oder, sofern die Voraussetzungen erst 
später sich ergeben, nach dem Abschlusse zu fordern, ist nicht 
allein der, dass der Kassenführer, die Kassenärzte, die Kranken- 
besucher und alle bei der Kassenverwaltung sonstwie Beteiligten 
gegenüber etwaigen Simulationsversuchen bei Kenntnis der Doppel- 
versicherung noch mehr auf ihrer Hut sein werden, sondern es 
ist auch, um dem Anreiz zur Verstellung und Uebertreibung von 
vornherein mit Entschiedenheit entgegenzuwirken, durch den Ge- 
setzgeber die Kürzung des Krankengeldes der Zwangskasse 
als Regel hingestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.