Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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In &$ 26° Abs. 1 K.-Vers.-G. ist angeordnet, dass Kassen- 
mitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit ver- 
sichert sind, das Krankengeld’? soweit zu kürzen ist, als das- 
selbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen 
Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschnittlichen 
Tagelohns übersteigen würde. Durch das Kassenstatut 
kann diese Kürzung ganz oder teilweise ausgeschlossen 
werden. 
Die meisten Zwangskassen haben, soweit bekannt geworden, 
an der Hand des vom Bundesrate empfohlenen Musterstatuts von 
dieser Kürzungsbefugnis Gebrauch gemacht; ein Teil hat sich 
damit begnügt, denjenigen Krankengeldüberschuss, welcher den 
Betrag des Durchschnittsverdienstes um mehr als den vierten Teil 
desselben übersteigt, in Absatz zu bringen. 
Massgebend für die Feststellung der Höchstgrenze des aus 
der mehrfachen Versicherung zu beziehenden Krankengeldes ist 
nicht der ortsübliche Tagelohn ($ 8) oder der für die betreffende 
(sruppe von der Behörde bestimmte, aus dem Kassenstatute er- 
sichtliche durchschnittliche Tage- oder Klassenlohn ($ 20 Abs. 2), 
sondern nach der ausdrücklichen, von der Reichstagskommission 
an die Stelle des Regierungsvorschlages gesetzten Vorschrift der 
durchschnittliche Tagelohn des betreffenden Mitgliedes, 
also ein ganz individueller, mancherlei Schwankungen unter- 
worfener Betrag, bei dessen Ermittlung auch Tantiömen und 
Naturalbezüge ($ 1 Schlusssatz) mit in Rechnung zu stellen sind, 
und der sich im allgemeinen mit dem bei Ortskrankenkassen sel- 
tener, bei Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen häufig für die Kranken- 
  
ı" In der alten Fassung (K.-Vers.-G. vom 15. Juni 1883 $ 26 Abs. 3) 
war die Kürzung der „statutenmässigen Krankenunterstützung“ vorgesehen. 
Durch die Novelle ist zum Ausdruck gebracht, dass die Zwangskasse nur am 
Krankengelde, nicht an den sonstigen Leistungen (Arzt, Arznei etc.) Absätze 
vornehmen darf. Zweifelhaft, aber wohl zu verneinen ist die Frage, ob nicht 
bei auswärtigen freiwilligen Mitgliedern der Zwangskasse die Pauschalvergütung 
des $ 27 Abs. 3 der Kürzung mit unterworfen ist (unten S. 113).
	        
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