Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 114 — 
Zablt die Hülfskasse an Sonn- und Feiertagen Krankengeld, 
so ist auch dieses bei der Kürzung mit zu verrechnen (Inv.- u. 
Alt.-Vers. Bd. VILS. 157), während im anderen Falle die Zwangs- 
kasse, die ihrerseits für die Sonn- und Festtage Krankengeld 
gewährt, den auf solche Tage entfallenden Betrag voll zu ent- 
richten hat. 
Meinungsverschiedenheit besteht darüber, in welcher Weise 
zu verfahren ist, wenn eine der in Frage kommenden Kassen 
sich entschlossen hat, Krankenhauspflege zu gewähren. Auf 
den ersten Blick scheint es manches für sich zu haben, einfach 
die Kosten der Austaltsverpflegung zu ermitteln und als Kranken- 
geldbetrag in Rechnung zu setzen (Arbeiterversorgung Bd. VIII 
S. 331). Indes die Behandlung im Krankenhause wird nicht 
nur an Stelle des Krankengeldes, sondern an Stelle aller Lei- 
stungen gewährt, zu denen die Kasse gegen Kranke verpflichtet 
ist ($ 7 K.-Vers.-G.), und es ist deshalb gleichgültig, wie viel in 
diesem oder in jenem Krankenhause der tarifmässige tägliche 
Pflegegeldsatz beträgt. 
Verfehlt würde es gleichfalls sein, die Kürzung unbedingt 
für unzulässig zu erklären, sowohl hinsichtlich des Krankengeldes, 
welches der Versicherte selbst zu beanspruchen hat, als auch 
betreffs der seinen Angehörigen nach $ 7 Abs. 2 das. zukommenden 
Unterstützung in Höhe des halben Krankengeldes (Arbeiter- 
versorgung Bd. XI S. 123 No. 4; Bd. XV 8.500 No. 4). 
Zu dem richtigen Ergebnisse gelangt man in der Weise, dass 
man sich vergegenwärtigt, wie es sich mit der Kürzungsbefugnis 
der Kasse verhalten würde, wenn der Kranke ausserhalb der 
Anstalt geblieben wäre. Es erscheint recht und billig, die Kasse 
wegen des Abzugsrechtes nach der Ueberführung ins Kranken- 
haus weder besser noch schlechter zu stellen, als vorher, da die 
Anstaltskur lediglich ein Ersatz für die ambulante Behandlung 
und für die Gewährung von Krankengeld, Arzt, Arzneien u.s. w. 
sein soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.