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Ein Beispiel möge die Lösung der Frage veranschaulichen:
ein Arbeiter, dessen durehschnittlicher täglicher Verdienst 3 M.
beträgt, ist in der Ortskrankenkasse mit dem Anrechte auf 1.50 M.
Krankengeld für jeden Arbeitstag versichert. Er gehört gleich-
zeitig einer Hülfskasse an, welche ihm 2 M. Krankengeld für
jeden Werktag zu zahlen hätte; die letztere schickt ihn ins
Krankenhaus. Dann ist die Ortskrankenkasse berechtigt, statt
des obigen Krankengeldes von 1.50 M. nur 1 M. für jeden Ar-
beitstag zu zahlen, da der zu fingierende Betrag des Hülfskassen-
krankengeldes um 1 M. hinter dem Tagesverdienste zurückbleibt.
Ordnet die Ortskrankenkasse in demselben Falle auf ihre
Rechnung die Unterbringung in einer Heilanstalt an, so fragt es
sich, inwieweit sie zur Gewährung einer Angehörigenbeihülfe
nach $ 7 verpflichtet ist. Das tägliche Unterstützungsgeld für
1.50
2
Betrag des Hülfskassenkrankengeldes, auch abgesehen von einer
etwaigen Erhöhung um ein Viertel des ortsüblichen Tagelohnes
nach $ 75 Abs. 3 K.-Vers.-G. (oben 8.107), mit dem fingierten
Krankengelde der Ortskrankenkasse den Tagesverdienst übertrifft,
so findet die Gewährung einer Angehörigenunterstützung hier
nicht statt (vgl. MuGpan und FREUND, Entscheidungen der
Gewerbedeputation des Magistrats zu Berlin Bd. II S.50 No. 204).
Das Recht zur Kürzung steht nicht auch der Gemeinde-
krankenversicherung zu, da sich in den dieselbe betreffenden Vor-
schriften (88 4—15 K.-Vers.-G.) nichts über die Zulässigkeit
eines derartigen Verfahrens findet, welches nur für die Zwangs-
kassen im engeren Sinne bei $ 26* cit. erwähnt ist (ZELLER in
der Invaliden- und Altersversicherung Bd. VII S. 157).
Dagegen nimmt die herrschende, aber viel bestrittene Mei-
hung an, dass den eingeschriebenen und landesrechtlichen Hülfs-
kassen, mögen sie die Bescheinigung nach 8$ 75, 75* K.-Vers.-G.
entbehren oder besitzen, die Möglichkeit offenstehe, sich durch
8*
die Familie berechnet sich auf —= 0,75 M. Da aber der