Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 115 — 
Ein Beispiel möge die Lösung der Frage veranschaulichen: 
ein Arbeiter, dessen durehschnittlicher täglicher Verdienst 3 M. 
beträgt, ist in der Ortskrankenkasse mit dem Anrechte auf 1.50 M. 
Krankengeld für jeden Arbeitstag versichert. Er gehört gleich- 
zeitig einer Hülfskasse an, welche ihm 2 M. Krankengeld für 
jeden Werktag zu zahlen hätte; die letztere schickt ihn ins 
Krankenhaus. Dann ist die Ortskrankenkasse berechtigt, statt 
des obigen Krankengeldes von 1.50 M. nur 1 M. für jeden Ar- 
beitstag zu zahlen, da der zu fingierende Betrag des Hülfskassen- 
krankengeldes um 1 M. hinter dem Tagesverdienste zurückbleibt. 
Ordnet die Ortskrankenkasse in demselben Falle auf ihre 
Rechnung die Unterbringung in einer Heilanstalt an, so fragt es 
sich, inwieweit sie zur Gewährung einer Angehörigenbeihülfe 
nach $ 7 verpflichtet ist. Das tägliche Unterstützungsgeld für 
1.50 
2 
Betrag des Hülfskassenkrankengeldes, auch abgesehen von einer 
etwaigen Erhöhung um ein Viertel des ortsüblichen Tagelohnes 
nach $ 75 Abs. 3 K.-Vers.-G. (oben 8.107), mit dem fingierten 
Krankengelde der Ortskrankenkasse den Tagesverdienst übertrifft, 
so findet die Gewährung einer Angehörigenunterstützung hier 
nicht statt (vgl. MuGpan und FREUND, Entscheidungen der 
Gewerbedeputation des Magistrats zu Berlin Bd. II S.50 No. 204). 
Das Recht zur Kürzung steht nicht auch der Gemeinde- 
krankenversicherung zu, da sich in den dieselbe betreffenden Vor- 
schriften (88 4—15 K.-Vers.-G.) nichts über die Zulässigkeit 
eines derartigen Verfahrens findet, welches nur für die Zwangs- 
kassen im engeren Sinne bei $ 26* cit. erwähnt ist (ZELLER in 
der Invaliden- und Altersversicherung Bd. VII S. 157). 
Dagegen nimmt die herrschende, aber viel bestrittene Mei- 
hung an, dass den eingeschriebenen und landesrechtlichen Hülfs- 
kassen, mögen sie die Bescheinigung nach 8$ 75, 75* K.-Vers.-G. 
entbehren oder besitzen, die Möglichkeit offenstehe, sich durch 
8* 
die Familie berechnet sich auf —= 0,75 M. Da aber der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.