Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 17 — 
kann auch dadurch begründet sein, dass sowohl der Vater als die 
Mutter eines verstorbenen Kindes einer Krankenkasse angehören, 
welche die Leistung von Familienunterstützungen nach $ 21 No. 7 
K.-Vers.-G. in ihre Aufgaben mit einbegriffen hat. Beide Eltern 
haben dann, mögen sie in derselben oder verschiedenen Kassen 
die Mitgliedschaft besitzen, den Anspruch auf das volle Sterbe- 
geld (Arbeiterversorgung Bd. XI 8. 123 No. 4; Bd. XIV S. 613 
No. 10). 
Auf dieselbe Weise ist auch der Bezug mehrfacher Kranken- 
geldunterstützung (ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige 
Heilmittel, jedoch kein Krankengeld) nach 8 21 No. 5 das. 
möglich. 
Die Doppelversicherung ist, alles in allem betrachtet, ein 
häufig vorkommendes, aber keineswegs unentbehrliches Glied 
in dem Getriebe der reichsgesetzlichen Arbeiterfürsorge. Sie 
würde ganz ausgeschaltet werden, sobald man die Leistungen der 
Ziwangsversicherung einheitlicher und auskömmlicher gestaltete. 
Die Ueberweisung der Aufgabe, in den ersten 26 Wochen für 
Erwerbsunfähige ausschliesslich zu sorgen, an die zunächst be- 
teiligten Stellen, nämlich die Krankenkassen, ist wohl nur noch 
eine Frage der Zeit. Tritt man dann der wiederholt als er- 
strebenswert bezeichneten Witwen- und Waisenversicherung 
näher, so leuchtet es ohne weiteres ein, dass die Arbeiter zur 
Aufbringung ihres Anteils an den hierfür erforderlichen Bei- 
trägen um so eher im Stande sein werden, wenn sie nicht von 
der Möglichkeit der Doppelversicherung für Krankheitsfälle Ge- 
brauch machen. Ebenso würde es in weiten Kreisen des Ar- 
beiterstandes, in denen das Gefühl für die Zusammengehörigkeit 
der deutschen Familie noch keineswegs erstorben ist, gewiss mit 
Freude begrüsst werden, wenn die ärztliche Behandlung und die 
Lieferung von Arzneien, Heilmitteln u. s. w. für ihre Familie 
ganz allgemein gegen entsprechende, von Arbeitgebern und Ar- 
beitnehmern zu tragende Beiträge auf Rechnung der Kranken-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.