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kann auch dadurch begründet sein, dass sowohl der Vater als die
Mutter eines verstorbenen Kindes einer Krankenkasse angehören,
welche die Leistung von Familienunterstützungen nach $ 21 No. 7
K.-Vers.-G. in ihre Aufgaben mit einbegriffen hat. Beide Eltern
haben dann, mögen sie in derselben oder verschiedenen Kassen
die Mitgliedschaft besitzen, den Anspruch auf das volle Sterbe-
geld (Arbeiterversorgung Bd. XI 8. 123 No. 4; Bd. XIV S. 613
No. 10).
Auf dieselbe Weise ist auch der Bezug mehrfacher Kranken-
geldunterstützung (ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige
Heilmittel, jedoch kein Krankengeld) nach 8 21 No. 5 das.
möglich.
Die Doppelversicherung ist, alles in allem betrachtet, ein
häufig vorkommendes, aber keineswegs unentbehrliches Glied
in dem Getriebe der reichsgesetzlichen Arbeiterfürsorge. Sie
würde ganz ausgeschaltet werden, sobald man die Leistungen der
Ziwangsversicherung einheitlicher und auskömmlicher gestaltete.
Die Ueberweisung der Aufgabe, in den ersten 26 Wochen für
Erwerbsunfähige ausschliesslich zu sorgen, an die zunächst be-
teiligten Stellen, nämlich die Krankenkassen, ist wohl nur noch
eine Frage der Zeit. Tritt man dann der wiederholt als er-
strebenswert bezeichneten Witwen- und Waisenversicherung
näher, so leuchtet es ohne weiteres ein, dass die Arbeiter zur
Aufbringung ihres Anteils an den hierfür erforderlichen Bei-
trägen um so eher im Stande sein werden, wenn sie nicht von
der Möglichkeit der Doppelversicherung für Krankheitsfälle Ge-
brauch machen. Ebenso würde es in weiten Kreisen des Ar-
beiterstandes, in denen das Gefühl für die Zusammengehörigkeit
der deutschen Familie noch keineswegs erstorben ist, gewiss mit
Freude begrüsst werden, wenn die ärztliche Behandlung und die
Lieferung von Arzneien, Heilmitteln u. s. w. für ihre Familie
ganz allgemein gegen entsprechende, von Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern zu tragende Beiträge auf Rechnung der Kranken-