Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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kassen übernommen werden müsste‘. Die wirtschaftlichen Kräfte 
dürfen nicht zersplittert, sondern sie müssen nach Möglichkeit 
zusammengefasst und auf ein gemeinsames Ziel hingelenkt werden. 
Dazu ist am besten die Einheitsversicherung geeignet, für welche 
der Unterbau in den örtlichen Krankenkassen, den im neuen 
Invalidenversicherungsgesetz zugelassenen Rentenstellen und 
den Landesversicherungsanstalten vorhanden ist. 
2 S. bei SCHMOLLER, Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volks- 
wirtschaft Bd. XXIII Heft 1 S. 137.
	        
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