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gegründet. Nach dem Wortlaut der letzteren Gesetzesstelle sei
ein Einspruch nicht nur gegen, sondern allgemein betreffend
die Heranziehung oder Veranlagung zu den Gemeindelasten zu-
lässig. Nach Art. 52 Ausf.-Anw. z. K.-A.-G. gebe es ferner
auch eine steuerfreie Veranlagung, und gegen diese seien
Einspruch und Klage gemäss 88 69, 70 zulässig. Auch sei
eventuell das Erforderniss einer Benachrichtigung von der steuer-
freien Veranlagung durch das erste Schreiben des Magistrats
erfüllt, während das zweite dann als der Einspruchsbescheid gelten
könne. Der Magistrat hatte die Unzulässigkeit der Klage damit
begründet, dass über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit im
Prinzip nicht zu entscheiden’ sei, sondern nur über bestimmte,
bereits erhobene Abgabenforderungen. In der mündlichen Ver-
handlung modifizirte der Kläger auf die Frage, ob er über die
Steuerpflicht im Prinzip oder über bestimmte Abgabenforderungen
entscheiden lassen wolle, seinen Klageantrag dahin, dass er einen
bestimmten namhaft gemachten Steuerbetrag zahlen, auch für
die letzten drei Jahre die entsprechende Nachsteuer entrichten
wolle.
Zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage sagt nun das
Urtheil: Was zunächst die angeführten Bestimmungen des Kom-
munalabgabengesetzes anlangt, so ist nach & 69 der Einspruch
nur gegeben gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Ge-
bühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten. Daraus folgt,
dass eine Heranziehung oder Veranlagung des Einsprucherhebenden
dem Einspruch vorausgegangen sein, und dass derselbe zu Ge-
bühren u. s. w. herangezogen bezgl. veranlagt sein muss. Eine
sog. steuerfreie Veranlagung giebt daher dem davon Betroffenen,
auch wenn sie ihm ausdrücklich zur Kenntniss gebracht ist,
nicht das Rechtsmittel des Einspruchs, weil er eben steuerfrei
gelassen und nicht zu Steuern herangezogen oder veranlagt
ist. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergiebt sich auch aus
den Bestimmungen des $ 69? über den Beginn des Laufes
der Einspruchsfrist, insbesondere der No. 3, wo die Auf-
forderung zur Zahlung bezgl. Leistung für maassgebend erklärt
wird.