Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gegründet. Nach dem Wortlaut der letzteren Gesetzesstelle sei 
ein Einspruch nicht nur gegen, sondern allgemein betreffend 
die Heranziehung oder Veranlagung zu den Gemeindelasten zu- 
lässig. Nach Art. 52 Ausf.-Anw. z. K.-A.-G. gebe es ferner 
auch eine steuerfreie Veranlagung, und gegen diese seien 
Einspruch und Klage gemäss 88 69, 70 zulässig. Auch sei 
eventuell das Erforderniss einer Benachrichtigung von der steuer- 
freien Veranlagung durch das erste Schreiben des Magistrats 
erfüllt, während das zweite dann als der Einspruchsbescheid gelten 
könne. Der Magistrat hatte die Unzulässigkeit der Klage damit 
begründet, dass über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit im 
Prinzip nicht zu entscheiden’ sei, sondern nur über bestimmte, 
bereits erhobene Abgabenforderungen. In der mündlichen Ver- 
handlung modifizirte der Kläger auf die Frage, ob er über die 
Steuerpflicht im Prinzip oder über bestimmte Abgabenforderungen 
entscheiden lassen wolle, seinen Klageantrag dahin, dass er einen 
bestimmten namhaft gemachten Steuerbetrag zahlen, auch für 
die letzten drei Jahre die entsprechende Nachsteuer entrichten 
wolle. 
Zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage sagt nun das 
Urtheil: Was zunächst die angeführten Bestimmungen des Kom- 
munalabgabengesetzes anlangt, so ist nach & 69 der Einspruch 
nur gegeben gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Ge- 
bühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten. Daraus folgt, 
dass eine Heranziehung oder Veranlagung des Einsprucherhebenden 
dem Einspruch vorausgegangen sein, und dass derselbe zu Ge- 
bühren u. s. w. herangezogen bezgl. veranlagt sein muss. Eine 
sog. steuerfreie Veranlagung giebt daher dem davon Betroffenen, 
auch wenn sie ihm ausdrücklich zur Kenntniss gebracht ist, 
nicht das Rechtsmittel des Einspruchs, weil er eben steuerfrei 
gelassen und nicht zu Steuern herangezogen oder veranlagt 
ist. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergiebt sich auch aus 
den Bestimmungen des $ 69? über den Beginn des Laufes 
der Einspruchsfrist, insbesondere der No. 3, wo die Auf- 
forderung zur Zahlung bezgl. Leistung für maassgebend erklärt 
wird.
	        
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