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Der 8 18 Zust.-G., auf den sich Kläger weiter beruft, kann
zwar in Uebereinstimmung mit demselben nicht als durch das
Kommunalabgabengesetz aufgehoben angesehen werden, weil er
insofern einen weiteren Umfang hat, als er einerseits sich nicht
bloss auf Gemeindeabgaben, sondern auf alle Gemeindelasten
bezieht, und als er andererseits als Rechtsmittel nicht nur den
Einspruch, sondern auch die Beschwerde zulässt, welche sich
jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
(vgl. Entsch. d. O.-V.-G. Bd. XXVIS. 3 und „Selbstverwaltung“
Jahrg. XXV S. 274) nur auf Fälle bezieht, in denen die be-
treffende Gemeindelast ursprünglich richtig veranlagt war, und
ihre Festsetzung nur wegen später eingetretener Aenderung der
Verhältnisse angefochten wird. Im Uebrigen aber hat der $ 18
Zust.-G. hinsichtlich der auf die Gemeindeabgaben bezüglichen
Rechtsbehelfe nichts Anderes bestimmen wollen, als später auch
der 8 69 K.-A.-G. bestimmt hat. Dies ergiebt sich klar aus der
historischen Entwicklung der die gedachte Materie betreffenden
gesetzlichen Bestimmungen.
Zunächst lässt der $ 1 des Gesetzes über die Verjährungs-
fristen bei Öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840, welcher von
Reklamationen gegen direkte Steuern und Abgaben „ohne Unter-
schied, ob sie auf Ermässigung oder gänzliche Befreiung gerichtet
sind“, spricht, keinen Zweifel darüber, dass mit der Reklamation
nur die Heranziehung und nicht auch die Nichtheranziehung zu
den fraglichen Abgaben, zu welchen nach $ 14 a.a. O. auch die
Gemeindeabgaben gehören, angefochten werden kann. Die gleiche
Einschränkung enthält auch der $ 135 IX No. 10 Kreis-O.
vom 13. Dez. 1872, welcher hinsichtlich der Gemeindelasten an
die Stelle des Gesetzes vom 18. Juni 1840 getreten ist. Diese
Vorschrift der Kreisordnung ist demnächst durch den $ 49
Zust.-G. vom 26. Juli 1876 ersetzt, welcher die darin verordneten
Rechtsbehelfe auch nur für den Fall giebt, dass die „Verpflich-
tung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten“ bestritten
wird und somit ebenfalls nur die Anfechtung einer bestimmten
bereits erhobenen Steuerforderung zulässt (vgl. auch Entsch. d.
O.-V.-@. Bd. IV S. 107 u. Bd. VIII S. 77).