Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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An die Stelle des $ 49 a. a. O. sind in der Folge die Be- 
stimmungen der $$ 18 u. 34 Zust.-G. vom 1. Aug. 1883 getreten. 
Der Wortlaut derselben lässt nun zwar die ihm vom Kläger ge- 
gebene Auslegung zu, steht aber auf der anderen Seite nicht der 
Auffassung entgegen, dass auch diese Bestimmungen nur die 
bereits erfolgte Heranziehung oder Veranlagung zu den Ge- 
meindelasten der Anfechtung durch Einspruch oder Beschwerde 
haben unterwerfen wollen. Und dass diese letztere Auffassung 
die richtige ist, das ergiebt sich unzweifelhaft aus der Begrün- 
dung des Entwurfs des gegenwärtigen Zuständigkeitsgesetzes zu 
8 19 (jetzt 18) und $ 35 (jetzt 34), zu welcher die Verhandlungen 
des Landtages nicht in Gegensatz getreten sind. Diese Begrün- 
dung hebt nämlich zu & 19 ausdrücklich hervor, „dass nach dem 
Vorgange des $ 49 Zust.-G. vom 26. Juli 1876“ gegen die 
vom (remeindevorstande zu ertheilenden Bescheide „betreffend 
das Recht bezgl. die Pflicht zur Theilnahme an den Gemeinde- 
nutzungen etc. bezw. an den Gemeindelasten“ der mit dem Ober- 
verwaltungsgericht abschliessende Instanzenzug stattfinden soll, und 
spricht sich zu $ 35 dahin aus, dass der „in 849 des (früheren) 
Zust.-G. zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass die 
Beschlussfassung auf Beschwerden und Einsprüche, welche das 
Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens sowie die Verbindlichkeit zur Theilnahme an 
den Gemeindelasten betreffen, dem Gemeindevorstande zuzuweisen 
sei, unbedenklich auch für die Landgemeinden ausserhalb des 
Geltungsbereichs des Zuständigkeitsgesetzes einzuführen _ sei. 
Hätten diese neuen Bestimmungen an die Stelle des $ 49 (alten) 
Zust.-G. eine von diesem in irgend einer Richtung ‘abweichende 
Vorschrift setzen wollen, so hätte dies in den Motiven des Ge- 
setzentwurfs zum Ausdruck gebracht werden müssen; da aber 
vielmehr ausdrücklich die Anlehnung der neuen an die alten Be- 
stimmungen betont ist, so kann füglich nur angenommen werden, 
dass der damals bestehende Rechtszustand aufrecht erhalten ist“. 
Was geht aus dieser ganzen rechtshistorischen Deduktion 
hervor? Unseres Erachtens nur dieses beides: 1. Dass vom Ge- 
setz vom 18. Juni 1840 ab, welches keinen Unterschied zwischen
	        
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