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An die Stelle des $ 49 a. a. O. sind in der Folge die Be-
stimmungen der $$ 18 u. 34 Zust.-G. vom 1. Aug. 1883 getreten.
Der Wortlaut derselben lässt nun zwar die ihm vom Kläger ge-
gebene Auslegung zu, steht aber auf der anderen Seite nicht der
Auffassung entgegen, dass auch diese Bestimmungen nur die
bereits erfolgte Heranziehung oder Veranlagung zu den Ge-
meindelasten der Anfechtung durch Einspruch oder Beschwerde
haben unterwerfen wollen. Und dass diese letztere Auffassung
die richtige ist, das ergiebt sich unzweifelhaft aus der Begrün-
dung des Entwurfs des gegenwärtigen Zuständigkeitsgesetzes zu
8 19 (jetzt 18) und $ 35 (jetzt 34), zu welcher die Verhandlungen
des Landtages nicht in Gegensatz getreten sind. Diese Begrün-
dung hebt nämlich zu & 19 ausdrücklich hervor, „dass nach dem
Vorgange des $ 49 Zust.-G. vom 26. Juli 1876“ gegen die
vom (remeindevorstande zu ertheilenden Bescheide „betreffend
das Recht bezgl. die Pflicht zur Theilnahme an den Gemeinde-
nutzungen etc. bezw. an den Gemeindelasten“ der mit dem Ober-
verwaltungsgericht abschliessende Instanzenzug stattfinden soll, und
spricht sich zu $ 35 dahin aus, dass der „in 849 des (früheren)
Zust.-G. zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass die
Beschlussfassung auf Beschwerden und Einsprüche, welche das
Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge-
meindevermögens sowie die Verbindlichkeit zur Theilnahme an
den Gemeindelasten betreffen, dem Gemeindevorstande zuzuweisen
sei, unbedenklich auch für die Landgemeinden ausserhalb des
Geltungsbereichs des Zuständigkeitsgesetzes einzuführen _ sei.
Hätten diese neuen Bestimmungen an die Stelle des $ 49 (alten)
Zust.-G. eine von diesem in irgend einer Richtung ‘abweichende
Vorschrift setzen wollen, so hätte dies in den Motiven des Ge-
setzentwurfs zum Ausdruck gebracht werden müssen; da aber
vielmehr ausdrücklich die Anlehnung der neuen an die alten Be-
stimmungen betont ist, so kann füglich nur angenommen werden,
dass der damals bestehende Rechtszustand aufrecht erhalten ist“.
Was geht aus dieser ganzen rechtshistorischen Deduktion
hervor? Unseres Erachtens nur dieses beides: 1. Dass vom Ge-
setz vom 18. Juni 1840 ab, welches keinen Unterschied zwischen