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1840 gelegen, die Fälle besonderer Steuerehrlichkeit, in
denen auf eine zu geringe Einschätzung oder gänzliche Ueber-
gehung aufmerksam gemacht wird, von der Reklamation und
dem Rekurs auszuschliessen? Sollte er sein Gesetz in dem
Sinne gemeint haben, dass etwa der $ 1 ein Alinea des Wortlauts
enthalten könnte: „Steuerehrlichen, welche sich durch zu
geringe oder steuerfreie Einschätzung beschwert fühlen,
steht ein Reklamationsrecht nicht zu, vielmehr haben die-
selben die Minderschätzung bezgl. Freilassung als eine einseitige
Schenkung aufzufassen, welche der Einwilligung des Beschenkten
nicht bedarf —? Man braucht einen solchen Satz nur auf-
zustellen, um seine Absurdität zu begreifen.
Die Sache ist eben einfach die, dass der Gesetzgeber im
Angesicht der praktisch überwältigenden Mehrheit der Fälle, wo
das Interesse auf Steuerherabsetzung gerichtet, an den be-
sonderen Fall, wo es sich auf Steuererhöhung richtet, nicht
gedacht hat, oder wenn er daran gedacht, es nicht für nöthig
befunden hat, ihn zu besonderem Ausdruck zu bringen. Bei
letzterer Alternative folgt das Zustehen der Rechtsmittel ohne
Weiteres, bei ersterer kommt in Frage Allg. L.-R. Einl. $ 49:
„Findet ein Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung des
streitigen Falles dienen könnte, so muss er zwar nach den in
dem Landrechte angenommenen allgemeinen Grundsätzen und
nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandenen Verordnungen er-
kennen.“ Analogia juris est regula juris, non ex verbis, sed ex
ratione legis deducta (HuFELAND). Wenn dem Steuerpflichtigen
das Recht zusteht, sich dem Steuerfiskus gegenüber vor Ver-
mögensnachtheilen zu schützen, so muss ihm auch das Recht
zustehen, sich mit denselben Rechtsmitteln gegen unberechtigte
Zuwendungen zu schützen, welche vielleicht später zu Nachforde-
rungen führen könnten. „Das Recht zum Grössern oder Mehrern
schliesst das Recht zum Geringern oder Wenigern in gleicher
Art in sich“ (Allg. L.-R. Einl.$ 91). Der im Allg. L.-R. Einl.
& 89 aufgestellte Grundsatz: „Wem die Gesetze ein Recht geben,
dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht
ausgeübt werden kann“ — kann zwar keine direkte Anwendung