Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 124 — 
1840 gelegen, die Fälle besonderer Steuerehrlichkeit, in 
denen auf eine zu geringe Einschätzung oder gänzliche Ueber- 
gehung aufmerksam gemacht wird, von der Reklamation und 
dem Rekurs auszuschliessen? Sollte er sein Gesetz in dem 
Sinne gemeint haben, dass etwa der $ 1 ein Alinea des Wortlauts 
enthalten könnte: „Steuerehrlichen, welche sich durch zu 
geringe oder steuerfreie Einschätzung beschwert fühlen, 
steht ein Reklamationsrecht nicht zu, vielmehr haben die- 
selben die Minderschätzung bezgl. Freilassung als eine einseitige 
Schenkung aufzufassen, welche der Einwilligung des Beschenkten 
nicht bedarf —? Man braucht einen solchen Satz nur auf- 
zustellen, um seine Absurdität zu begreifen. 
Die Sache ist eben einfach die, dass der Gesetzgeber im 
Angesicht der praktisch überwältigenden Mehrheit der Fälle, wo 
das Interesse auf Steuerherabsetzung gerichtet, an den be- 
sonderen Fall, wo es sich auf Steuererhöhung richtet, nicht 
gedacht hat, oder wenn er daran gedacht, es nicht für nöthig 
befunden hat, ihn zu besonderem Ausdruck zu bringen. Bei 
letzterer Alternative folgt das Zustehen der Rechtsmittel ohne 
Weiteres, bei ersterer kommt in Frage Allg. L.-R. Einl. $ 49: 
„Findet ein Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung des 
streitigen Falles dienen könnte, so muss er zwar nach den in 
dem Landrechte angenommenen allgemeinen Grundsätzen und 
nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandenen Verordnungen er- 
kennen.“ Analogia juris est regula juris, non ex verbis, sed ex 
ratione legis deducta (HuFELAND). Wenn dem Steuerpflichtigen 
das Recht zusteht, sich dem Steuerfiskus gegenüber vor Ver- 
mögensnachtheilen zu schützen, so muss ihm auch das Recht 
zustehen, sich mit denselben Rechtsmitteln gegen unberechtigte 
Zuwendungen zu schützen, welche vielleicht später zu Nachforde- 
rungen führen könnten. „Das Recht zum Grössern oder Mehrern 
schliesst das Recht zum Geringern oder Wenigern in gleicher 
Art in sich“ (Allg. L.-R. Einl.$ 91). Der im Allg. L.-R. Einl. 
& 89 aufgestellte Grundsatz: „Wem die Gesetze ein Recht geben, 
dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht 
ausgeübt werden kann“ — kann zwar keine direkte Anwendung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.